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EINIGE AKTUELLE GARANTIELLE FRAGEN ÜBER DIE VERWENDUNG DER RESULTAT...

Es wurde das X. Gesetz 1990 über die provisorische Regelung der Genehmigung
der besonderen geheimdienstlichen Mittel und Methoden, dann, nach politischen
Diskussionen und mehreren verworfenen Vorschlägen? das Polizeigesetz/ Gesetz
über die Polizei (XXXIV, 1994), das die obige Frage im Wesentlichen bis zum
heutigen Tag als hervorgehobene Rechtsquelle reguliert, und das Gesetz CXXV.
1994 über den Nationalsicherheitsdienst.

In den folgenden Jahren probierte man mit wirklichem Rechtsregeldumping die
unveränderte Prosperität der geheimen Mittel zu legalisieren, und wenn man auf
Grund besonderer Bemächtigung berechtigt war, diese in Anspruch zu nehmen,
wurde das für einen beinahe/ zu Statussymbol. Man hat gemeint, der juridische
Hintergrund, „die offen gemachte Verwendung?” legitimiert, dass in den nächsten
Jahren fünf Ermittlungsaufgaben versehende Organe, daneben weitere fünf Ge¬
heimdienste und die innere Abwehr der Polizei, insgesamt also 11 Organisationen
Berechtigung bekommen können, die geheimen Mittel in Anspruch zu nehmen.
Bei der im Wesentlichen mit dem Heutigen gleichen Regelung hat sich auch das
Mittelsystem ausgestaltet, in folgender Weise: die Verwendung der Mittel ist an
Bewilligung nicht gebunden; die Berechtigung ist mit staatsanwaltlicher Geneh¬
migung zu beschaffen; weiterhin, die Mittel können mit Erlaubnis des Richters
beziehungsweise des Justizministers in Anspruch genommen werden.

Im uns näher interessierenden Strafverfahren traf der ursprünglich genehmig¬
te Text des G XIX. (Strafverfahrengesetz) nur über die richterliche Zulassung und
die Verwendung der geheimen Angabenbeschaffung Verordnungen, über die vor
der Einleitung des Strafverfahrens beschaffene (auf Grund der Bemächtigung be¬
sonderer Gesetze durchgeführte) geheime Informationsammlug, die vor der Ein¬
leitung des Strafverfahrens beschaffen worden ist (auf Grund besonderer Gesetze
durchgeführt), enthielt es nur insofern Vorschriften, dass diese der Staatsanwalt
(aber ausschließlich er) erkennen kann. / Abs.206. (2)/

Die Vorschriften, die sich auf die Verwendbarkeit des Resultats der geheimen
Informationsammlug beziehen, kamen erst ab Juli 2006 ins Srafverfahren, hinsich¬
lich ihres Wesens bis zum heutigen Tag in unveränderter Form. Als konjunktive
Voraussetzung der Inanspruchnahme derer wurden ursprünglich die analogen Be¬
dingungen der Vendwendbarkeit der geheimen Datenerwerbung und die fristlose
Anzeigepflicht aufgesetzt. Einige Jahre später hat man wahrgenommen/ sah man,
dass das die geheime Information und die Ermittlungen führende Organ kann
auch identisch sein. Die Anzeigepflicht wurde also mit der alternativen Vorschrift
der Verordnung der Ermittlungen ergänzt. (G. CLXXXVL 139. $ 2010) Schließlich
vertauschte das G. CLXXXVI. 41.$ 2013 das Wort „fristlos” — neben der Betonung
der gesetzlichen Bedingungen der Verordnung - um das Wort „sofort”.

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So war zum Beispiel der im Januar 1991vorgelegte Gesetz-Vorschlag N. T. 1462

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