Bei uns in Ungarn haben geheime Rechtsregel - stilgemäß — bis zum letzten
Jahrzehnt des vorigen Jahrhunderts die die Privatsphäre betreffenden geheimen
Mittel und Methoden bestimmt.
Äußerst charakteristisch ist zum Beispiel, dass die 17. Rechtsverordnung 1974
über die Staats- und öffentliche Sicherheit auf die Verwendbarkeit der verhüllten
Mittel evident nicht einen Hinweis enthielt, wie die verhüllten Mittel verwendet
werden können, dabei aber den Ministerrat bemächtigte, ausführliche Regeln aus¬
arbeitend „für die Durchführung der Rechtsverordnung zu sorgen”. Aufgrund
dieser Berufung entstand der nunmehr geheimer Beschluss 6000 (1975) des Mi¬
nisterrates (datiert am 2. 6. 1975), dessen Bestimmung zur Aufgabe des Hauptab¬
teilungsvorstands des Innenministeriums für Staatssicherheit „die Verwendung
der in der Rechtsregel festgelegten Mittel und Methoden” im Rahmen „der Ver¬
teidigung gegen die Tätigkeit feindlicher Elemente” machte. Diese „Rechtsregel”
war die geheime Verweisung Nummer 1/1975 des stellvertretenden Präsidenten
des Ministerrates, deren 2. Punkt Erwähnung „der verborgenen operativen tech¬
nischen Abhorchung” und „der geheimen Kontrolle von Postsendungen” tat. Die
ausführliche Regelung wurde laut mehr als hundert geheimer Vorschriften der
Verwaltung verfertigt, enthielt Befehle und Verweisungen, hatte die Aufgabe,
als methodischer Wegweiser verwendet zu werden, und zwar bei der Polizei, der
Grenzwache, sowie der Staatanwaltschaft.
Die derzeit noch weniger akzentuierten schweren Bedenken um die Verfas¬
sungsmäßigkeit hat das Gesetz XI. 1987 über die Rechtsschaffung gesteigert, da
nach dessen Verordnung „die persönlichen Freiheitsrechte und deren Beschrän¬
kung” im Gesetz (hätten) geregelt werden müssen.
Die Regimeänderung erfolgte auch auf diesem Gebiet nicht von einem Tag auf
den anderen. Die Oberste Staatsanwaltschaft hat im Herbst 1988 eine wissen¬
schaftliche Konferenz über die aktuellen Aufgaben der Anklagebehörde veranstal¬
tet, und da hat Sandor Nyiri aufgeworfen, dass die allgemeine aufklärende, außer
dem Strafverfahren, vorzüglich „parallel mit den offenen Ermittlungen geführte”
Tätigkeit der Polizei sogar vor dem Staatsanwalt geheim gehalten wird, und zwar
„nicht nur hinsichtlich ihrer Mittel und Resultate, sondern auch ihres Seins und
ihrer Verwendung. [...] Man muss die Frage stellen, wie lange die Aufrechterhal¬
tung der heutigen Lage möglich ist, ob die Frage im Gesetz nicht geregelt werden
müsste und der Staatsanwalt entsprechende Aufsichtsmittel gewähren sollte.”
Ins letzte Jahrzehnt des Jahrtausends getreten, wurde unvermeidlich, die ge¬
heime Fahndungs/Ermittlungstätigkeit in gesetzliche Rahmen einzuschränken.