OCR
EINIGE AKTUELLE GARANTIELLE FRAGEN ÜBER DIE VERWENDUNG DER RESULTAT... Es wurde das X. Gesetz 1990 über die provisorische Regelung der Genehmigung der besonderen geheimdienstlichen Mittel und Methoden, dann, nach politischen Diskussionen und mehreren verworfenen Vorschlägen? das Polizeigesetz/ Gesetz über die Polizei (XXXIV, 1994), das die obige Frage im Wesentlichen bis zum heutigen Tag als hervorgehobene Rechtsquelle reguliert, und das Gesetz CXXV. 1994 über den Nationalsicherheitsdienst. In den folgenden Jahren probierte man mit wirklichem Rechtsregeldumping die unveränderte Prosperität der geheimen Mittel zu legalisieren, und wenn man auf Grund besonderer Bemächtigung berechtigt war, diese in Anspruch zu nehmen, wurde das für einen beinahe/ zu Statussymbol. Man hat gemeint, der juridische Hintergrund, „die offen gemachte Verwendung?” legitimiert, dass in den nächsten Jahren fünf Ermittlungsaufgaben versehende Organe, daneben weitere fünf Geheimdienste und die innere Abwehr der Polizei, insgesamt also 11 Organisationen Berechtigung bekommen können, die geheimen Mittel in Anspruch zu nehmen. Bei der im Wesentlichen mit dem Heutigen gleichen Regelung hat sich auch das Mittelsystem ausgestaltet, in folgender Weise: die Verwendung der Mittel ist an Bewilligung nicht gebunden; die Berechtigung ist mit staatsanwaltlicher Genehmigung zu beschaffen; weiterhin, die Mittel können mit Erlaubnis des Richters beziehungsweise des Justizministers in Anspruch genommen werden. Im uns näher interessierenden Strafverfahren traf der ursprünglich genehmigte Text des G XIX. (Strafverfahrengesetz) nur über die richterliche Zulassung und die Verwendung der geheimen Angabenbeschaffung Verordnungen, über die vor der Einleitung des Strafverfahrens beschaffene (auf Grund der Bemächtigung besonderer Gesetze durchgeführte) geheime Informationsammlug, die vor der Einleitung des Strafverfahrens beschaffen worden ist (auf Grund besonderer Gesetze durchgeführt), enthielt es nur insofern Vorschriften, dass diese der Staatsanwalt (aber ausschließlich er) erkennen kann. / Abs.206. (2)/ Die Vorschriften, die sich auf die Verwendbarkeit des Resultats der geheimen Informationsammlug beziehen, kamen erst ab Juli 2006 ins Srafverfahren, hinsichlich ihres Wesens bis zum heutigen Tag in unveränderter Form. Als konjunktive Voraussetzung der Inanspruchnahme derer wurden ursprünglich die analogen Bedingungen der Vendwendbarkeit der geheimen Datenerwerbung und die fristlose Anzeigepflicht aufgesetzt. Einige Jahre später hat man wahrgenommen/ sah man, dass das die geheime Information und die Ermittlungen führende Organ kann auch identisch sein. Die Anzeigepflicht wurde also mit der alternativen Vorschrift der Verordnung der Ermittlungen ergänzt. (G. CLXXXVL 139. $ 2010) Schließlich vertauschte das G. CLXXXVI. 41.$ 2013 das Wort „fristlos” — neben der Betonung der gesetzlichen Bedingungen der Verordnung - um das Wort „sofort”. 8 So war zum Beispiel der im Januar 1991vorgelegte Gesetz-Vorschlag N. T. 1462 +251 +