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MIHÁLY TÓTH Diese Ánderungen haben die fortdauernden Interpretationsprobleme nicht vermindert. DIE ABWEICHENDE ANSCHAUUNG DES NEUEN VERFAHRENSGESETZES Es wäre frühzeitig, die Verordnungen des Projekts des neuen Strafverfahrensgesetzes mit dem vorigen Gesagten zu vergleichen. Soviel istjedenfalls festzustellen, dass die geheime Informationsammlung zwecks Strafverfolgung ins Strafverfahren kam, wodurch die Aufsicht des Staatanwalts darüber geschafft worden ist, weiterhin, die Regeln der Verwendbarkeit des Resultats der geheimen Informationsammlung von anderem Zweck, also von keinem der Strafverfolgung ergänzt und eindeutiger gemacht worden sind, und das verspricht eine Besserung gegen die gegenwärtige, oft widerspruchsvolle Lage. Es wäre gut, wenn es in der Zukunft keinen Grund für Vorwürfe so häufig geben würde, weder einerseits deshalb, dass die Garantien aus Übertreibung der Interessen der Strafverfolgung — wenn auch nur von guter Absicht — zurückgedrängt werden, noch andrerseits, weil wichtige Beweise wegen der starren und bürokratischen Verwendung des Garantiesystems verloren gehen. Das liegt aber in erster Linie nicht mehr an den Buchstaben des Gesetzes. DiE BEGRÜNDUNG DER AUSDEHNENDEN AUSLEGUNG DER PRIVATSPHÄRE Unabhängig von der neuen Regelung taucht als berechtigte Frage auch weiterhin auf, ob die geheimen Abhorchen auf Veranstaltungen, die aktuell mit keinem gemeinschaftlichen Zweck, das heißt in geschlossenem Kreis gehalten, auf sonst gemeinschaftlichen oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten stattgefunden werden, an richterliche Erlaubnis gebunden wären. Die Antwort ist unter ausgereiften rechtsstaatlichen Verhältnissen relativ leicht zu geben. Die Öffentlichkeit — der Teil unseres Alltags, der sich auf der Straße, dem öffentlichen Gelände, in Anstalten, die von einem jeden in Anspruch genommen und besucht werden können, sowie im Massenverkehr befindet, — bedeutet zugleich auch den Verzicht auf unsere Privatrechte. Wir müssen zur Kenntnis nehmen, dass auf den Straßen, verkehrsreichen Knotenpunkten, öffentlichen Verkehrsmitteln, in Parken, bei Bankautomaten, auf kulturellen Veranstaltungen, Massenversammlungen, in Bädern, Stadien usw. Aufnahmen von uns gemacht werden können. (Ausdrücklich diesem Zweck dienen die Straßenüberwachungskameras.) Weiterhin müssen wir auch zur Kenntnis nehmen, dass unsere Taten, Benehmen, Worte, Beziehungen bei der Erledigung unserer Angelegenheiten, dem + 252 +