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DE LA BONNE MONNAIE

und schliesslich jeder einzelnen Theilarbeit zukommt. In concreto, der
wirtschaftlichen Unternehmung ist es daher ganz unmöglich dem strengen
Rechte, nach dem Grundsatz Res fructificat domino zu genügen. Noch viel
weniger lassen die geleisteten persönlichen Dienste eine genaue Bewehrtung
zu.

Es muss daher für Bestimmung des als Lohn anzusprechenden Entgeltes
von einem anderen Standpunkte, als dem proportionellen Antheilnahme,
ausgegangen werden, ohne dass jedoch derselbe als mitbestimmend oder
wenigstens beeinflussend ausgeschlossen werden soll.

Der Standpunkt, von welchem ausgegangen werden muss, um den jeden
der zusammenwirkenden Faktoren zukommenden Theil des gesammten
Erfolges zu bestimmen, ist in erster Linie der Zweck, den jeder dieser Theile
zu erreichen anstrebt, respektive der geringste Zweck den er anstreben muss.
Als regulierend wird in zweiter Linie die wirkliche Leitung im Verhältniss zu
der der anderen Faktoren eintreten.

Wenn man statt der oben angegebenen drei Momente : geistige und
materielle Vorarbeit, Ausführung, Verwerthung der Produkte, die leistenden
Personen einführt, so erhält man:

1. Den Unternehmer, welcher den Plan des Unternehmens entwirft, die
nöthigen Mittel zur Ausführung beschafft, die Ausführung anordnet und
leitet, endlich die wirtschaftliche Verwehrtung des Produktes besorgt, —
Alles um einen Gewinn zu erzielen, welcher in erster Linie einen feinem
Stande entsprechenden Lebensunterhalt gewährt, nach Abzug der
übernommenen Verpflichtungen ; in zweiter Linie einen Ueberschuss
ergibt für verschiedene Zwecke.

Wird nicht einmal der in erster Linie anzustrebende Zweck erreicht, dann
ist das Unternehmen nicht beglückt.

2.Den Besitzer von materiellen Gütern, welcher durch Unvertrauung
derselben an den Unternehmer einen mindestens landesüblichen Gewinn
erstrebt, der jedoch in geradem Verhältniss zur Verlustgefahr stehen soll
und in der Regel stehen wird.

3. Den Hilfsarbeiter, welcher zudem Zwecke die Theilarbeit übernimmt, um
eine seinen Verhältnissen entsprechende vollständige Lebenserhaltung
zu gewinnen. (Vollständige heisst : nöthige Erhaltung der Familie,
Sparpfennig für Krankheit, Alter u. s. w.)

Das gleiche gilt für den Dienstleistenden. Diese mindesten Zwecke sollen
stets erreicht werden, wenn die wirtschaftliche Unternehmung und die
Dienstleistung eine Berechtigung haben sollen. Von den Ausnahmsfällen, des
Staatswohles, der Verdienstverschaffung aus Nächstenliebe sc. ist hier nicht
die Rede.

In zweiter Linie tritt als Regulator die Wichtigkeit des geleiteten Dienstes,
des gewährten Vortheils ein.

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