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GYÖRGY KURUCZ vorkommt, dass der Besitzer nach dem Auslaufen des Pachtvertrags den Páchter für die Reparaturen und die aus freiem Willen getátigten Arbeiten, die zum Nutzen des Gutsbesitzes seien, belohnen wiirde, was der Besitzer wahrhaftig zu bedauern gewillt sein sollte.“ Pethe war sich zugleich aber ebenfalls bewusst, dass diese Art der gemeinsamen Unternehmungen von Pachter und Gutsherrn eindeutig auf Reziprozitat beruhen sollte. Die Herstellung von Produkten betreffend sollte dem Pachter freie Hand gelassen werden, damit er die Tendenzen bzw. Bewegungen des Marktes seiner eigenen individuellen Einsicht entsprechend folgen kénne. Jegliches Mitspracherecht sollte dem Besitzer nur in dem Fall gestattet werden, wenn seine Vorschläge sich auf die effektivere Gestaltung der Produktion bezogen.® Im gewissen Sinn versuchte Pethe auch in diesem Fall das idealisierte Bild der englischen landlichen Gesellschaft seinen ungarnlandischen Lesern vor Augen zu führen, wobei er die Figur des ,,spirited landlord“, des begnadeten Gutsherren, präsentierte, der bewusst fachmännisch mit seiner Betriebswirtschaft beschäftigt war. Auf Grund des von Pethe ausgearbeiteten Systems bildeten die Grundlage dieser Unternehmung von Seiten des Besitzers bestenfalls - wie wir dies zuvor gesehen haben - das Pachtland, die für den Wirtschaftsbetrieb geeigneten Gebäude sowie die Wohngebäude und von Seiten des Pächters die eigenen Werkzeuge und Arbeitsinstrumente, die Leistungskraft seines Gespanns und die ihm für zukünftige Investitionen zur Verfügung stehende Geldsumme. Das von Pethe entwickelte System wich lediglich an einer Stelle vom englischen Vorbild ab und erscheint dementsprechend in einem gewissen Sinne inkonsequent. Bei dem Abschließen des Pachtvertrages hätte der Pächter dem Verpächter eine Kaution hinterlegen müssen, deren Summe einen festen Prozentsatz des geschätzten Wertes der auf dem zu verpachtenden Gutsbesitz befindlichen beweglichen Güter entsprochen wäre.‘ In England gab es kein Präzedenzfall für ein solches Entgelt, das umgehend nach Inbetriebnahme und Nutzung der Pacht zu entrichten gewesen wäre. Eine solche Kaution bot aber immerhin dem Gutsherrn das Gefühl der Sicherheit, obschon der Pächter die rechtmäßig vereinbarten Kosten für seine Investitionen von der Pachtsumme hätte abziehen können, was zugleich bedeutete, dass er eine jährliche, aber immerhin keine feste Summe zu entrichten hatte, insbesondere, da solche Investitionen im Grunde genommen zur Wertsteigerung des Gutsbesitzes beigetragen hätten. Neely and Jones, 1813.; Young, Arthur: General View of theAgriculture of the County of Suffolk. London: Macmillan, 1813. 62 NG Bd. 1., 1814, 1, S. 107. 6% NG Bd. 5., 1818, I., S. 374. 64 NG Bd. 5., 1818, I., S. 368.