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GYÖRGY KURUCZ

vorkommt, dass der Besitzer nach dem Auslaufen des Pachtvertrags den Pách¬
ter für die Reparaturen und die aus freiem Willen getátigten Arbeiten, die zum
Nutzen des Gutsbesitzes seien, belohnen wiirde, was der Besitzer wahrhaftig
zu bedauern gewillt sein sollte.“

Pethe war sich zugleich aber ebenfalls bewusst, dass diese Art der gemein¬
samen Unternehmungen von Pachter und Gutsherrn eindeutig auf Reziprozitat
beruhen sollte. Die Herstellung von Produkten betreffend sollte dem Pachter
freie Hand gelassen werden, damit er die Tendenzen bzw. Bewegungen des
Marktes seiner eigenen individuellen Einsicht entsprechend folgen kénne. Jegli¬
ches Mitspracherecht sollte dem Besitzer nur in dem Fall gestattet werden, wenn
seine Vorschläge sich auf die effektivere Gestaltung der Produktion bezogen.®
Im gewissen Sinn versuchte Pethe auch in diesem Fall das idealisierte Bild der
englischen landlichen Gesellschaft seinen ungarnlandischen Lesern vor Augen
zu führen, wobei er die Figur des ,,spirited landlord“, des begnadeten Guts¬
herren, präsentierte, der bewusst fachmännisch mit seiner Betriebswirtschaft
beschäftigt war. Auf Grund des von Pethe ausgearbeiteten Systems bildeten die
Grundlage dieser Unternehmung von Seiten des Besitzers bestenfalls - wie wir
dies zuvor gesehen haben - das Pachtland, die für den Wirtschaftsbetrieb geeig¬
neten Gebäude sowie die Wohngebäude und von Seiten des Pächters die eigenen
Werkzeuge und Arbeitsinstrumente, die Leistungskraft seines Gespanns und
die ihm für zukünftige Investitionen zur Verfügung stehende Geldsumme. Das
von Pethe entwickelte System wich lediglich an einer Stelle vom englischen Vor¬
bild ab und erscheint dementsprechend in einem gewissen Sinne inkonsequent.
Bei dem Abschließen des Pachtvertrages hätte der Pächter dem Verpächter
eine Kaution hinterlegen müssen, deren Summe einen festen Prozentsatz des
geschätzten Wertes der auf dem zu verpachtenden Gutsbesitz befindlichen
beweglichen Güter entsprochen wäre.‘ In England gab es kein Präzedenzfall
für ein solches Entgelt, das umgehend nach Inbetriebnahme und Nutzung der
Pacht zu entrichten gewesen wäre. Eine solche Kaution bot aber immerhin dem
Gutsherrn das Gefühl der Sicherheit, obschon der Pächter die rechtmäßig ver¬
einbarten Kosten für seine Investitionen von der Pachtsumme hätte abziehen
können, was zugleich bedeutete, dass er eine jährliche, aber immerhin keine
feste Summe zu entrichten hatte, insbesondere, da solche Investitionen im
Grunde genommen zur Wertsteigerung des Gutsbesitzes beigetragen hätten.

Neely and Jones, 1813.; Young, Arthur: General View of theAgriculture of the County of Suffolk.
London: Macmillan, 1813.

62 NG Bd. 1., 1814, 1, S. 107.

6% NG Bd. 5., 1818, I., S. 374.

64 NG Bd. 5., 1818, I., S. 368.