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PROTESTANTISCHE GELEHRTE UND DIE VERMITTLUNG MODERNER OKONOMIEKONZEPTE... hatte. Bei der Behandlung der Fragenbereiche der Bodenbenutzung und Landbesitzverhaltnisse beschrankte er sich allerdings nicht allein auf das Beispiel Englands, wo auf Grund der zeitgenössischen Erfahrungen beobachtet werden konnte, dass die Unterteilung der größeren Gutsbesitze in kleinere Wirtschaftseinheiten keine Hindernisse für die erfolgreiche „Kultivierung“ der Ländereien bedeutete. Er verwies ebenfalls auf die durch die Französischen Revolution herbeigeführte und „dem Wunsch der Mehrheit“ folgende Neuordnung. Er nahm also grundlegend Kritik an einem der wichtigsten Pfeiler der Ständeordnung, d.h. an den Geburtsvorrechten des Adels zur Besitzfähigkeit, und zwar mit der Bemerkung, dass „in den verschiedenen Gebieten Europas der französische Trubel so sehr von Erfolg gekrönt war, dass dieser Ungarn nur um eine Haaresbreite verfehlte“. Ein Schlüsselgedanke seiner Argumentation, somit die entsprechende Kapitalbildung als Voraussetzung für die erfolgreiche Unternehmenstätigkeit, berief sich darauf, dass „der Besitz von Landvieh des Weiteren nicht mehr das private Vorrecht des Adels bildet.“°? Er berief sich nicht einfach auf die humanistische Einsicht, wie er dies in seinen früheren Schriften getan hatte, sondern erläuterte in seiner Argumentation, dass es letztendlich die Freiheit des Eigentumserwerbs sei, was mit der Abschaffung des „miserablen Kompilierens der Leibeigenschaft und Frondienste“ in Ungarn dem Einzelnen wirtschaftliche und individuell menschliche Freiheit gewährleisten würde.°* Ohne die Gefährdung des gesellschaftlichen Friedens und der Stabilität der Gesellschaft konnte zu dieser Zeit, zumindest in der Zeit nach dem Abklingen des „französischen Trubels“, eine Regelung der wichtigsten Fragen der Besitzreform nicht eingeleitet werden. Die Einführung der ewigen Ablösung betrachtete Pethe als einen potentiellen Lösungsansatz. Dieser Schritt sollte aber ohne Verzug durchgeführt werden, ansonsten würde der vorherrschende Zustand aus gesellschaftlicher und nationalwirtschaftlicher Sicht ernste Folgen haben. Außerdem sollte seiner Meinung nach die Ablösung nicht freiwillig gemacht werden, sondern pflichtmäßig eingeführt werden. Oder wie dies Pethe formulierte: „(...) es bedarf nicht länger der günstigen Voraussetzungen des Zeitgeistes, man solle nur vom eigentlichen Sinn nicht abweichen: Den Gutsbesitzern sollte nicht erlaubt werden jegliche Einwände zu äußern, ihre Aufgabe bestünde lediglich darin, dass sie ihre Zustimmung gaben, wodurch allein die Festlegung der exakten Summe der Entschädigung den eigentlichen Gegenstand eines entsprechenden gerichtlichen Verfahrens bilden würde.“ Diese Sätze verdienen auch aus dem Grund unsere besondere Aufmerksamkeit, 33 NG Bd. 4., 1817, I., S. 10-11. 54 ebd. 55 NG Bd. 4., 1817, I., S. 13-14.