hatte. Bei der Behandlung der Fragenbereiche der Bodenbenutzung und Land¬
besitzverhaltnisse beschrankte er sich allerdings nicht allein auf das Beispiel
Englands, wo auf Grund der zeitgenössischen Erfahrungen beobachtet werden
konnte, dass die Unterteilung der größeren Gutsbesitze in kleinere Wirtschafts¬
einheiten keine Hindernisse für die erfolgreiche „Kultivierung“ der Ländereien
bedeutete. Er verwies ebenfalls auf die durch die Französischen Revolution her¬
beigeführte und „dem Wunsch der Mehrheit“ folgende Neuordnung. Er nahm
also grundlegend Kritik an einem der wichtigsten Pfeiler der Ständeordnung,
d.h. an den Geburtsvorrechten des Adels zur Besitzfähigkeit, und zwar mit
der Bemerkung, dass „in den verschiedenen Gebieten Europas der französi¬
sche Trubel so sehr von Erfolg gekrönt war, dass dieser Ungarn nur um eine
Haaresbreite verfehlte“. Ein Schlüsselgedanke seiner Argumentation, somit die
entsprechende Kapitalbildung als Voraussetzung für die erfolgreiche Unterneh¬
menstätigkeit, berief sich darauf, dass „der Besitz von Landvieh des Weiteren
nicht mehr das private Vorrecht des Adels bildet.“°? Er berief sich nicht einfach
auf die humanistische Einsicht, wie er dies in seinen früheren Schriften getan
hatte, sondern erläuterte in seiner Argumentation, dass es letztendlich die
Freiheit des Eigentumserwerbs sei, was mit der Abschaffung des „miserablen
Kompilierens der Leibeigenschaft und Frondienste“ in Ungarn dem Einzelnen
wirtschaftliche und individuell menschliche Freiheit gewährleisten würde.°*
Ohne die Gefährdung des gesellschaftlichen Friedens und der Stabilität der
Gesellschaft konnte zu dieser Zeit, zumindest in der Zeit nach dem Abklin¬
gen des „französischen Trubels“, eine Regelung der wichtigsten Fragen der
Besitzreform nicht eingeleitet werden. Die Einführung der ewigen Ablösung
betrachtete Pethe als einen potentiellen Lösungsansatz. Dieser Schritt sollte
aber ohne Verzug durchgeführt werden, ansonsten würde der vorherrschen¬
de Zustand aus gesellschaftlicher und nationalwirtschaftlicher Sicht ernste
Folgen haben. Außerdem sollte seiner Meinung nach die Ablösung nicht frei¬
willig gemacht werden, sondern pflichtmäßig eingeführt werden. Oder wie dies
Pethe formulierte: „(...) es bedarf nicht länger der günstigen Voraussetzungen
des Zeitgeistes, man solle nur vom eigentlichen Sinn nicht abweichen: Den
Gutsbesitzern sollte nicht erlaubt werden jegliche Einwände zu äußern, ihre
Aufgabe bestünde lediglich darin, dass sie ihre Zustimmung gaben, wodurch
allein die Festlegung der exakten Summe der Entschädigung den eigentlichen
Gegenstand eines entsprechenden gerichtlichen Verfahrens bilden würde.“
Diese Sätze verdienen auch aus dem Grund unsere besondere Aufmerksamkeit,