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022_000051/0000

Liber Amicorum Károly Bárd, II. Constraints on Government and Criminal Justice

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Field of science
Jogtudomány / Law (12870), Jog, kriminológia, pönológia / Law, criminology, penology (12871), Emberi jogok / Human rights (12876)
Type of publication
tanulmánykötet
022_000051/0269
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ALEXANDER BLANKENAGEL zusammenhängen, daß sie nicht über die Aussetzung von Rechtsverordnungen inter omnes entscheiden. Auch die Bilanz des vorläufigen Rechtsschutzes beim BVerfG ist für potentielle Beschwerdeführer entmutigend.°° Die Anträge bzw. Verfassungsbeschwerden richteten sich in der Regel gegen Corona-Maßnahmen; es gab aber auch Anträge, die sich gegen deren Lockerung richteten. Die wiederum entmutigende Bilanz zeigt bei 21 ausgewerteten Beschlüssen drei unterschiedliche Entscheidungstypen. Zum Teil war die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde in der Sache offenkundig aussichtslos: Das BVerfG hat dann direkt die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen und in der Konsequenz auch den Erlaß der einstweiligen Anordnung.“ Bei der zweiten Gruppe von Entscheidungen hatte der Antragsteller den Rechtsweg oder andere Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft: Das BVerfG hat dann wegen des Grundsatzes der Subsidiarität den Erlaß einer einstweiligen Anordnung und auch die Verfassungsbeschwerde abgelehnt.“ Schließlich gibt es die Fälle, wo ein Erfolg der Verfassungsbeschwerde möglich erschien: Hier hat das BVerfG die bei der einstweiligen Anordnung übliche Abwägung der Schwere der Grundrechtsverletzung bei Nichterlaß der einstweiligen Anordnung bzw. der Schäden für das Gemeinwohl bei Erlaß einer einstweiligen Anordnung, aber fehlender Grundrechtsverletzung vorgenommen; auch hier wurde der Erlaß der einstweiligen Anordnung regelmäßig abgelehnt.” Schließlich hat der verwaltungsgerichtliche und verfassungsgerichtliche einstweilige Rechtsschutz auf das Hauptsacheverfahren verwiesen und so seine Zahnlosigkeit demonstriert: Empirisch gesehen wird es bei den Corona-Maßnahmen so gut wie nie zum Hauptsacheverfahren kommen. Die Verwaltungsgerichte müßten daher die Erfolgsaussichten der Hauptsache besonders intensiv prüfen: Sie erwähnen diese Pflicht, prüfen aber mit normaler Intensität.*° U. Volkmann hat in seinem Blog „Der Ausnahmezustand“ im März 2020 prognostiziert, daß kein Verwaltungs- oder auch Verfassungsgericht es riskieren wird, der Regierung im Kampf gegen die als existenziell empfundene ® H. Zuck und R. Zuck zählen in der Zeit vom 19. 3. 2020 bis 11. 6. 2020 36 Kammerentscheidungen, von denen nur 3 den Anträgen stattgaben, diess., Rüdiger Zuck - Holger Zuck, Die Rechtsprechung des BVerfG zu den Corona-Fällen, Neue Juristische Wochenschrift 73 (2020), 2302-2303. 10 Alsein Beispiel s. Beschluß vom 29. August 2020 - 1 BvR 2039/20 Versammlungsrecht. “U Als ein Beispiel s. Beschluß vom 18. April 2020 - 1 BvR 829/20 Verbot, die Wohnung zu verlassen. 2 S,etwa1BvQ 42/20 vom 1. 5.2020: Kontaktverbote; 1 BvR 1187/20 vom 7. 7. 2020: Kontaktbeschränkung, Kontaktnachverfolgung und Maskenpflicht. # VGH München Beschluß vom 7.7.2020 - 20 NE 20.1497, BeckRS 2020, 16177, LS 2 sowie Rz. 18; ebenso OVG Bremen Urteil vom 9.11.2020 - 1 B 339/20, BeckRS 2020, 30294, Rz. 11; VGH München Beschluß vom 10.6.2020 - 20 NE 20.1320, BeckRS 2020, 12010, Rz. 21. «268 +

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