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ALEXANDER BLANKENAGEL neutralisiert,*® grofziigig übersehend, daß die Konzeptbefolgungspflicht eben diesen Entscheidungsspielraum einhegen soll.*? Zum Teil haben sie die konkreten Maßnahmen zwar als lückenhaft und widersprüchlich bezeichnet, dies aber mit dem Argument neutralisiert, daß der VO-Geber ein bestimmtes Regelungssystem verfolgt habe und deswegen die Widersprüchlichkeiten hinzunehmen seien, weil sonst das System zusammenfalle.?° Einen überzeugenden Nachweis des Systemzusammenbruchs bleiben die Gerichte allerdings schuldig. Die Gerichte sind also bei Gefahr und Verhältnismäßigkeit schon schlecht in die rechtliche Kontrolle der Corona-Maßnahmen eingestiegen und haben das dann bei der Folgerichtigkeit nahtlos fortgesetzt. DER EINSTWEILIGE RECHTSSCHUTZ ALS ACHILLESFERSE DES GRUNDRECHTSSCHUTZES IN CORONA-ZEITEN Alle bisherigen Gerichtsentscheidungen ergingen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; da es in der Regel um Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen ging, war Grundlage $ 47 Abs. 6 VwGO. Die Rechtsprechung prüft hier grundsätzlich in zwei Schritten. Geprüft werden zunächst die Erfolgsaussichten in der Hauptsache: Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache groß, wird in der Regel vorläufiger Rechtsschutz gewährt, bei geringen Erfolgsaussichten nicht." Bei unklaren Erfolgsaussichten nimmt das Gericht eine Güterabwägung vor: Wie gewichtig ist die Grundrechtsverletzung, wenn vorläufiger Rechtsschutz nicht gewährt wird, der Antragsteller in der Hauptsache dann aber Erfolg hat? Wie groß ist der Schaden für das Gemeinwohl, wenn der vorläufige Rechtsschutz gewährt wird, der Antragsteller dann aber im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg hat? Dabei müssen die Gründe, die für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung sprechen, die dagegen sprechenden Belange des Gemeinwohls deutlich überwiegen.?? Soweit es 2 OVG Hamburg, Beschluß vom 30.4.2020 - 5 Bs 64/20, BeckRS 2020, 7265; Rz.41 - Irrelevanz der Möglichkeit adäquaten Infektionsschutzes im Einzelhandel mit Verkaufsflächen von mehr als 800 qm; ebenso OVG Magdeburg Beschluß vom 29.4.2020 - 3 R 71/20, BeckRS 2020, 12629, Rz. 37. 2? Erdmann, Kohärenz, 1800. 30 OVG Magdeburg Beschluß vom 24.11.2020 - 3R 220/20, BeckRS 2020, 32485, Rz. 58; s. auch ebda, Rz. 68: Verzicht auf innere Folgerichtigkeit; VGH München Beschluß vom 18.12.2020 — 20 NE 20.2678, BeckRS 2020, 36149, Rz. 30: Möglichkeit von Differenzierungen in einem Gesamtkonzept. 31 OVG Bremen Urteil vom 9.11.2020 - 1 B 339/20, BeckRS 2020, 30294, Rz. 11; OVG BerlinBrandenburg Beschluß vom 4.1.2021 - OVG 115 132/20, BeckRS 2021, 2, Rz. 16. 32 OVG Berlin-Brandenburg Beschluß vom 4.1.2021 - OVG 11 132/20, BeckRS 2021, 2, Rz. + 266 +