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MIHÁLY TÓTH

Diese Ánderungen haben die fortdauernden Interpretationsprobleme nicht
vermindert.

DIE ABWEICHENDE ANSCHAUUNG DES NEUEN VERFAHRENSGESETZES

Es wäre frühzeitig, die Verordnungen des Projekts des neuen Strafverfahrensgesetzes
mit dem vorigen Gesagten zu vergleichen. Soviel istjedenfalls festzustellen, dass die
geheime Informationsammlung zwecks Strafverfolgung ins Strafverfahren kam,
wodurch die Aufsicht des Staatanwalts darüber geschafft worden ist, weiterhin,
die Regeln der Verwendbarkeit des Resultats der geheimen Informationsammlung
von anderem Zweck, also von keinem der Strafverfolgung ergänzt und eindeutiger
gemacht worden sind, und das verspricht eine Besserung gegen die gegenwärtige,
oft widerspruchsvolle Lage.

Es wäre gut, wenn es in der Zukunft keinen Grund für Vorwürfe so häufig
geben würde, weder einerseits deshalb, dass die Garantien aus Übertreibung der
Interessen der Strafverfolgung — wenn auch nur von guter Absicht — zurückge¬
drängt werden, noch andrerseits, weil wichtige Beweise wegen der starren und
bürokratischen Verwendung des Garantiesystems verloren gehen. Das liegt aber
in erster Linie nicht mehr an den Buchstaben des Gesetzes.

DiE BEGRÜNDUNG DER AUSDEHNENDEN AUSLEGUNG DER PRIVATSPHÄRE

Unabhängig von der neuen Regelung taucht als berechtigte Frage auch weiterhin
auf, ob die geheimen Abhorchen auf Veranstaltungen, die aktuell mit keinem
gemeinschaftlichen Zweck, das heißt in geschlossenem Kreis gehalten, auf sonst
gemeinschaftlichen oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten stattgefunden
werden, an richterliche Erlaubnis gebunden wären.

Die Antwort ist unter ausgereiften rechtsstaatlichen Verhältnissen relativ leicht
zu geben. Die Öffentlichkeit — der Teil unseres Alltags, der sich auf der Straße,
dem öffentlichen Gelände, in Anstalten, die von einem jeden in Anspruch genom¬
men und besucht werden können, sowie im Massenverkehr befindet, — bedeutet
zugleich auch den Verzicht auf unsere Privatrechte. Wir müssen zur Kenntnis
nehmen, dass auf den Straßen, verkehrsreichen Knotenpunkten, öffentlichen Ver¬
kehrsmitteln, in Parken, bei Bankautomaten, auf kulturellen Veranstaltungen,
Massenversammlungen, in Bädern, Stadien usw. Aufnahmen von uns gemacht
werden können. (Ausdrücklich diesem Zweck dienen die Straßenüberwachungs¬
kameras.) Weiterhin müssen wir auch zur Kenntnis nehmen, dass unsere Taten,
Benehmen, Worte, Beziehungen bei der Erledigung unserer Angelegenheiten, dem

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