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022_000051/0000

Liber Amicorum Károly Bárd, II. Constraints on Government and Criminal Justice

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Field of science
Jogtudomány / Law (12870), Jog, kriminológia, pönológia / Law, criminology, penology (12871), Emberi jogok / Human rights (12876)
Type of publication
tanulmánykötet
022_000051/0208
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Seite 209 [209]
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DIE FESTSTELLUNGEN, SCHLUSSFOLGERUNGEN UND VORSCHLAGE DER FORSCHUNG... Die Effektivität der europäischen Gegenüberstellung ist variabel. Im Allgemeinen könnte man sagen, sie ist bescheiden. Es lässt sich erkennen, dass sie die Rechtsanwender in Mittel- und Osteuropa - vor Allem wegen den Traditionen — für bedeutender halten, als in Westeuropa, man kann aber keine deutlicheren Unterschiede zwischen der (niedrigen) Wirksamkeit der verschiedenen Regionen erkennen. Hier möchte ich bemerken, dass sich die schwachen Effektivitätsquoten (sogar in Absolutzahlen) — die von den ausländischen Rechtsanwendern genannt wurden - an einander ähneln, und sie stimmen mit den Daten und Fakten meiner ungarischen, empirischen Forschung überein. Trotz ihrer bescheidenen Wirksamkeit traf ich auf kein Land unter den Anwendern, wo die Existenz, die Praxis und die Zukunft der Gegenüberstellung in der Gegenwart bezweifelt wurde. Zugleich entdeckte ich jedoch ich in den Ländern - die sie nicht verwenden - kein Bedürfnis, „Zwang oder Sehnsucht“ nach ihrer Einführung. C) Die folgende Behauptung - dass die Gegenüberstellung in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), sowie inanderen internationalen Abkommen und Empfehlungen expressis verbis nicht erwähnt werde — gehört auch in den Bereich der internationalen Untersuchung. Trotz dieser Behauptung findet man in der Rechtsprechungspraxis des Europäischen Gerichtes für Menschenrechte — da die Mehrheit der Mitgliedstaaten die Gegenüberstellung kennen - indirekte Richtlinien über ihre Anwendung. Es ist deutlich erkennbar, dass die Straßburger Rechtauslegung die Gegenüberstellung mit der Vernehmung verbindet, da es sich — sowohl in dem Fall der Zeugen, als auch in dem Fall des Beschuldigten - um eine spezielle Form der Vernehmung handelt. Das Gericht hält die Gegenüberstellung für eine Vernehmungsform oder Verfahrenshandlung, die zur Befriedigung oder Stärkung der Rechte innerhalb des Menschenrechtspakets des Beschuldigten entsprechend ist. In diesem Bereich sind vor Allem das Recht des Beschuldigten, die Person, das Verhalten und die Authentizität der Aussagen von Zeugen bzw. anderen Beschuldigten persönlich, durch Stellung von Fragen, durch Bemerkungen oder durch das Mittel der einfachen Beobachtung zu kontrollieren. Die Gegenüberstellung kennt das Gericht als eine Form, die diese Forderungen sowohl in der Periode der Ermittlungen, als auch in dem Hauptverhandlungsstadium erfüllen kann, wenn die Verteidigung (der Beschuldigte oder sein Verteidiger) mindestens im Laufe einer dieser Verfahrensphasen die Möglichkeit zur Überprüfung der den Beschuldigten belastenden Zeugen bekommt bzw. mit ihnen konfrontiert wird. Allein der Ausfall der Gegenüberstellung bedeutet aber nach dem Menschengericht keine Verletzung des Rechtes auf faires Verfahren, wenn die Verteidigung die Zeugen auf andere Weise befragen konnte. + 207 +

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