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022_000051/0000

Liber Amicorum Károly Bárd, II. Constraints on Government and Criminal Justice

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Field of science
Jogtudomány / Law (12870), Jog, kriminológia, pönológia / Law, criminology, penology (12871), Emberi jogok / Human rights (12876)
Type of publication
tanulmánykötet
022_000051/0207
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Page 208 [208]
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022_000051/0207

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CSABA FENYVESI A) Die Forschung umarmt aber neben dieser Wechselwirkung der dreifachen Einheit auch die Geschichte der Gegeniiberstellung — woriiber ich die Folgenden feststellen konnte: In der Antike trifft man statt der Gegenüberstellung als Wahrheitsfindungsmittel die Folter. Das Rechtsinstitut der Gegenüberstellung erscheint erst nach der Glanzzeit der Tortur zwischen dem 17. und dem 18. Jahrhundert, und ihre Stabilisierung und Legalisierung erfolgten erst im 19. Jahrhundert. In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts finden wir schon detaillierte Regeln über die Gegenüberstellung in den Strafprozessordnungen, unter anderen auch in dem ungarischen Gesetz. Bis zur Mitte des letzten Jahrhunderts wird sie überwiegend in dem Stadium der Hauptverhandlung angewendet, in der zweiten Hälfte übernimmt jedoch ihr kriminalistischer, vor Allem ihr kriminaltaktischer Aspekt die führende Rolle, so wird sie von nun an vor Allem in der Untersuchungs-, Ermittlungsperiode eingesetzt. In der Hauptverhandlung existiert sie jedoch in vereinfachter Form. Im 20. Jahrhundert wird die Gegenüberstellung in dem (weiterhin in Übergewicht stehenden) Ermittlungsverfahren in der (weniger wichtigen) Hauptverhandlung vor Allem aus Gründen des Informations- und Datenschutzes bzw. des Schutzes der Minderjährigen -mit Grenzen angewendet. Aus der rechtshistorischen Untersuchung lässt sich deutlich erkennen, dass die Erscheinung, der Auftritt der Gegenüberstellung eine 300-400 jährige einheitliche Periode ist, während der die Daseinsberechtigung und die Wahrheitsfindungsfunktion dieser Rechtseinrichtung von keinem Theoretiker oder Gesetzgeber in Frage gestellt wurde, und dies gilt auch für unser Zeitalter. B) Aus der rechtlichen Regelung der Gegenüberstellung stellte es sich heraus, dass in den angelsächsischen Rechtssystemen dieses Rechtsinstitut gar nicht existiert. Zu der Klärung des Sachverhalts und der Überzeugung der Geschworenen und der Richter wenden sie also andere Methoden an. Von den Ländern der kontinentalen Rechtsfamilie konnte man feststellen, dass die Rechtsvorschriften über die Gegenüberstellung — die Wichtigkeit dieser Rechtseinrichtung heraushebend - in den nationalen Strafprozessordnungen zu finden sind. Die relativ kurzen, nicht besonders ausführlichen Rechtsnormen über die Gegenüberstellung werden im Allgemeinen durch kriminalistischen, kriminaltaktischen und polizeitechnischen Empfehlungen, Ratschläge und Methoden ergänzt. Dies stimmt vor Allem in den Ländern zu - und diese sind in Mehrheit -, wo das Übergewicht der Gegenüberstellungin das Ermittlungsverfahren fällt. Obwohl die Gegenüberstellung als Wahrheitsfindungsmittel in der Mehrheit der europäischen Länder in beiden Hauptstadien des Strafverfahrens, also sowohl während der Ermittlungen, als auch in der Hauptverhandlung angewendet wird, ist diese Behauptung wahr und begründet. + 206 +

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