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FRIEDER DÜNKEL

Durchsuchungen, jegliche Verlegungen und eine Liste der persönlichen Habe
enthalten. Diese Informationen sollen grundsátzlich vertraulich behandelt werden
und nur den gesetzlich Befugten zugánglich sein (Rule 16A.3). Grundsátzlich
sollen Gefangene auch Zugang zu ihren Gesundheitsdaten haben und eine Kopie
der entsprechenden Akten erhalten, es sei denn sicherheitsbezogene Vorschriften
stehen dem entgegen (Rule 16A.4.).

Diese sehr viel detailliertere verbindliche Aktenführung reflektiert Regelungen
der Nelson-Mandela-Rules, die auf die herausragende Bedeutung der Daten für
evidenzbasierte Entscheidungen (der Vollzugsadministration und ggf. bei der
bedingten Entlassung oder bei Rechtsschutzverfahren) hinweisen.”®

Vollzug an weiblichen Gefangenen

Hinsichtlich des Freiheitsentzugs an Frauen wurde eine Grundsatznorm in Rule
34.1 hinzugefügt, die nicht nur — wie in den EPR 2006 betont — mögliche Diskri¬
minierungen von Frauen vermeiden will (vgl. Rule 13), sondern die Entwicklung
spezifischer „gender-sensitive policies“ und positive Aktivitäten verlangt, um den
besonderen Bedürfnissen weiblicher Gefangener bei der Anwendung der EPR zu
entsprechen. Damit tragen die EPR den 2010 von den Vereinten Nationen ver¬
abschiedeten sog. Bangkok-Rules? Rechnung, die differenziert den Vollzug an
weiblichen Gefangenen geregelt haben und auf die im Kommentar zu den EPR
explizit verwiesen wird."

Angesichts der häufiganzutreffenden Vorgeschichte von Gewaltopfererfahrungen
und/oder sexuellen Missbrauchs, den weibliche Gefangene erlitten haben, wird
in Rule 34.3 nunmehr die Zurverfügungstellung spezialisierter Hilfeleistungen

28 Vgl. Council of Europe, Recommendation Rec(2006)2-rev — Commentary. Ministers’
Deputies, CM Documents, CM(2020)17-add2, 1373rd meeting, 8 April 2020, 10 Legal
questions, 10.2 European Committee on Crime Problems (CDPC), 2020, 7; „Ihe Nelson
Mandela Rules also point out that good records can be used, amongst others, to generate
reliable data about imprisonment trends and the characteristics of the prison population
in order to create a basis for evidence based decision making (Rule 10)“

29 United Nations Office on Drugs and Crime, United Nations Rules for the Treatment of

Women Prisoners and Non custodial Measures for Women Offenders (the Bangkok Rules),

vom 21.12.2010, A/Res/65/229, Wien, UNODOC, 2011.

Vgl. Council of Europe, Recommendation Rec(2006)2-rev — Commentary, 21; der

Kommentar verweist im Ubrigen auf vom CPT angemahnte weitere Aspekte einer

geschlechterdifferenzierten Vollzugsgestaltung, vgl. CPT Factsheet: ‘Women in prison’

[CPT/Inf(2018) 5]; unter dem Stichwort des „gender-sensitive prison management, staffing

and training“ wird beispielsweise die Notwendigkeit einer gemischt-geschlechtlichen

personellen Ausstattung und eines Spannungen reduzierenden, betont gewaltachtenden

Umgangs mit den Insassen angemahnt (S. 6 f.).

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