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DIE EUROPAISCHEN STRAFVOLLZUGSGRUNDSATZE IN DER 2020 UBERARBEITETEN FASSUNG Einige Regelungen sind dem deutschen Leser aus der Dogmatik des Strafvollzugsgesetzes von 1977 und den entsprechenden nach 2006 verabschiedeten Landesgesetzen vertraut (z. B. der Gesetzesvorbehalt in Nr. 2, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Nr. 3 oder der Wiedereingliederungsgrundsatz in Nr. 6"°), jedoch sind sie gelegentlich moderner gefasst. So bezieht sich der Angleichungsgrundsatz in Nr. 5 nur auf die positiven (man könnte auch sagen „sozialstaatlichen“) Aspekte des Lebens in Freiheit, womit eine Angleichung an unzulängliche Systeme in Freiheit, z. B. der Gesundheits- und Sozialfürsorge, nicht angestrebt werden soll. Ein kleiner, aber nicht unbedeutender Unterschied zu den früheren Fassungen der EPR war, dass in Nr. 1 nicht nur auf die Wahrung der Menschenwürde Bezug genommen, sondern die Achtung der Menschenrechte insgesamt hervorgehoben wird. Die EPR betonten 2006 in besonderem Maß die Bedeutung des Vollzugspersonals (das „eine wichtige öffentliche Dienstleistung erbringt“) und die Zusammenarbeit mit externen sozialen Diensten bzw. die Einbeziehung der Zivilgesellschaft. Es geht demgemäß auch um die Verantwortung der Gesellschaft für die Wiedereingliederung. In diesem Zusammenhang sind auch Inspektionen und „Monitoring“ (Rule 9 und Teil VI) von besonderer Bedeutung. Eine wichtige Regelung zur „Qualitätssicherung“ stellt Rule 4 dar, die eine mit Kostenargumenten begründete Absenkung von Lebensstandards auf ein menschenrechtswidriges Niveau ausdrücklich untersagt. Van Zyl Smit betont in diesem Zusammenhang, dass eine Kriminalpolitik, die mehr Gefangene „produziert“, als das Gefängnissystem auf humane Weise unterzubringen vermag, zu ändern ist und sich die Gefangenen mit den unerträglichen Haftbedingungen der Überbelegung nicht abfinden müssen." Aus Raumgründen kann auf die unverändert gebliebenen Grundsätze der EPR nicht näher eingegangen werden. Ein wichtiger Aspekt soll aber dennoch genannt werden, weil er durch eine weitere aktuelle Empfehlung des Europarats stark aufgewertet wurde. In der CM/Rec (2018) 5 zu Kindern inhaftierter Eltern wurden Grundsätze einer familienfreundlichen Gestaltung des Strafvollzugs 1° Die EPR bekennen sich eindeutig zur Wiedereingliederung als alleinigem Vollzugsziel und sind insofern konform zur Rspr. des deutschen BVerfG, das die Aufgabe des Schutzes der Allgemeinheit dem Resozialisierungsgrundsatz unterordnet, so auch die „ganz h.M“ in der Literatur, vgl. zusammenfassend L/N/N/V-Neubacher 2015, B, Rn. 26-38, 28. Vgl. van Zyl Smit, Humanising Imprisonment, 11. In diesem Sinne hat der Europarat mit seiner Empfehlung R (1999) 22 „concerning Prison Overcrowding and Prison Population Inflation“ konkrete Maßnahmen zur Reduzierung der Gefängnispopulation vorgeschlagen und - wie auch bereits der EGMR (s. den berühmten Fall Kalashnikov vs. Russia aus dem Jahr 2002, hierzu van Zyl Smit - Snacken, Principles of European, 2009, 32 f., 88 f.) — betont, dass die Überbelegung im Strafvollzug eine „inhumane und erniedrigende Behandlung“ und damit Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen kann. «127 +