ebenso wie private Initiativen,”> politische”* und gesellschaftliche”’ Akteure set¬
zen sich dafür ein. Bislang wurden diese Forderungen aber nicht umgesetzt.
Als erste Herausforderung lässt sich die Notwendigkeit der Herstellung eines
Konsensus der Staatengemeinschaft zu einem solchen völkerstrafrechtlichen
Tatbestand losgelöst vom Kontext eines bewaffneten Konfliktes konstatieren.
Eine zweite Herausforderung würde in einer möglichen Erweiterung des Ad¬
ressatenkreises liegen. Denn das Völkerstrafrecht kennt als Täter bislang nur
Individuen. So standen auch im IG Farben-Prozess in Nürnberg Individualbe¬
schuldigte, obzwar aufgrund ihrer herausgehobenen Rolle im Unternehmen, nicht
aber das Unternehmen selbst als Angeklagter vor Gericht. Interessant in diesem
Kontext mag erscheinen, dass es im neueren Unternehmensverantwortlichkeits¬
recht, namentlich im U.S. Federal Law mit dem sogenannten Yates-Memorandum
von 2015,” starke Tendenzen gibt, die individuelle Verantwortung des Einzelnen
im Unternehmen wieder zu betonen.
Auch die Einordnung führender Organisationen des Dritten Reiches als „ver¬
brecherische Organisation“ durch das Nürnberger Tribunal nach Art. 9, 10 des¬
sen Statuts bewirkte nicht die formelle Rolle der Organisation als Angeklagter,
sondern hatte Feststellungswirkung für Folgeverfahren gegen andere Angehörige
dieser Organisationen auf Basis des Kontrollratsgesetzes Nr. 10.7? Unternehmen
sind de lege lata keine anerkannten Subjekte des Völkerstrafrechts. Die Diskus¬
sion einer Völkerrechtsubjektivität, spezieller: einer Völkerstrafrechtssubjektivi¬
tät von Unternehmen ist zu führen, mag sich auch bei manchen transnationalen
Unternehmen die (rechtspolitische) Frage einer Staaten ähnlichen (aber wirt¬
schaftlich, nicht durch völkerrechtliche Souveränität begründeten) Machtstel¬
lung aufdrängen.
Es zeigt sich, dass das eingangs angesprochene Forschungsprojekt vielfältige
Fragen aufwirft, die dogmatisch und rechtspolitisch belastbare Antworten ver¬
langen. Derart gerät ein neuer globaler Ordnungsrahmen für Unternehmen und
Menschenrechtsschutz, der transnationale wirtschaftsbezogene Sachverhalte
> Siehe z.B. https://www.stopecocide.de (abgerufen 08.10.2021).
2° Siehe Entschließung des Europäischen Parlamentes vom 20. Januar 2021, P9 TA(2021)0014,
Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in
diesem Bereich - Jahresbericht 2019, Pkt. 12 (5. April 2021).
Siehe den Bericht des Catholic News Service über die Rede von Papst Franziskus vor
Teilnehmern des AIDP Weltkongresses im November 2019 in Rom, https://chatolicnews.
com/2019/11/15/catechism-will-be-updated-to-include-ecological-sins-pope-says/
(abgerufen 08.10.2021).
28 Siehe https://www.justice.gov/archives/dag/file/769036/download, ausführlich dazu Stefan
Schumann, Of Corporations and Individuals, Revue Internationale de Droit Pénal (2018),
25 (27 ff).
2° Siehe Art. II Abs. 1 lit. d Kontrollratsgesetz Nr. 10.