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UNTERNEHMENSSTRAFRECHT, GLOBALER WETTBEWERB UND MENSCHENRECHTSSCHUTZ

in der EU praktizierten partikular zersplitterten Unternehmensstrafrechts als
potenzieller Wettbewerbsnachteil nicht nur für die europäische Marktordnung,
sondern auch und gerade für europäische Unternehmen im globalen Wettbewerb.
Ähnliche Nachteile könnten für aufstrebende globalwirtschaftlich bedeutsame
Märkte wie China und Indien in Betracht kommen.

Damit resultiert — zunächst wohl als Vision — die Idee, ein international
harmonisiertes Unternehmensstrafrecht könnte ein wirksames Instrument zur
globalen Ächtung und Verfolgung von schweren Menschenrechtsverletzungen
sein, werden doch Menschenrechte und deren wirksamer weltweiter Schutz
bei wirtschaftsbezogenen Verhaltensweisen (Erzeugung, Bearbeitung und
Absatz von Produkten sowie Dienstleistungen) erst allmählich adressiert. Die
Verzahnung wirtschaftlicher Verhaltensweisen von Unternehmen mit anderen
schweren Menschenrechtsverletzungen wie Kinderarbeit, ausbeuterische
Arbeitsbedingungen, illegale Rohstoffförderung und Umweltzerstörung wird
gegenwärtig hingegen tendenziell als „neutrale“ Beteiligung angesehen.

Was tun? Notwendig erschien uns eine fundierte Untersuchung, die nicht nur
rechtliche, sondern auch rechtstatsächlich-empirische Ergebnisse in eine Analyse
der Ausgestaltung und Anwendung des Unternehmensstrafrechts in führenden
und aufstrebenden Märkten weltweit erfasst. Es gelang, ein drittmittelfinanziertes
Forschungsprojekt, das auch Advocacy und Dissemination beinhaltet, an der
Johannes Kepler Universität (JKU) Linz zu implementieren.

Als forschungsiibergreifende Problemstellung und Ausgangspunkt wurden
„Governance Gaps“, Regelungslücken, identifiziert, in welchen räumliche, öko¬
nomische und rechtliche Phänomene ineinander greifen. Transnationale Unter¬
nehmen agieren entsprechend der globalen Arbeitsteilung in rechtlich defizitären
bzw durchsetzungsschwachen Staaten des globalen Südens und in Schwellenlän¬
dern in Ostasien, um ihre Produktionskosten zu senken und Wertschöpfung zu
generieren. Nationale Strafrechtsordnungen wie auch das Völkerrecht vermögen
es in ihrer derzeitigen Verfasstheit nicht, die evidenten Regelungsdefizite, das
latente Verletzungsrisiko für Menschenrechte sowie damit einhergehende wettbe¬
werbsrechtliche Verzerrungen wirksam zu handhaben. Das Völkerrecht erscheint
in seiner Rechtsschöpfung zu träge und in seiner Durchsetzung zu schwach, das
nationale Strafrecht weist hingegen nur limitierte extraterritoriale Steuerungs¬
kapazitäten auf. Ein Grenzgang zwischen strafrechtlicher und völkerrechtlicher
Ebene sowie zwischen den Wissenschaftsdisziplinen ist Voraussetzung, um die
Haftung von transnationalen Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen,
ihre Steuerung, die Bedingungen für wettbewerbsrechtliche Fairness und einen
Ordnungsrahmen zu er- und begründen.

5° DasUWM-Forschungsprojekt wird von der B & C Privatstiftung, Wien, drittmittelfinanziert.

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