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GYÖRGY KURUCZ weil Pethe mit der pflichtmäßigen Einführung der Ablösung, selbstverständlich sowohl die nationalwirtschaftlichen als auch die gesellschaftlichen Interessen vor Augen haltend, dem Adel keinen finanziellen Schaden zufügen wollte, sondern eine tatsächliche Kompensation vorsah. Im Weiteren hatte er ebenfalls die Umgestaltung des gesamten Systems betreffend — so auch in Verbindung mit der politischen Repräsentanz, den Beiträgen zu den öffentlichen Ausgaben und der Besteuerung — konkrete Vorstellungen bzw. Vorschläge. Als Erstes sollten die Einnahmequellen präzise und zielgenau bestimmt und die so einfließenden Gelder angemessen genutzt werden. Im Weiteren hielt er in Verbindung mit der Besteuerung der „Landwirthe“ die Einführung von zwei indirekten Steuerarten - für „Liegenschaften“ und Personen - für erforderlich. Und in diesem Zusammenhang zeigte sich Pethe sogar bereit die Vorzüge und den Nutzen der „ständischen Verwaltung“ anzuerkennen, wobei er auf die politische und juristische Einrichtung des Ständestaates verwies, „sofern die Adeligen, Bürger und die Bauern bei der Ständeversammlung die gleichen Rechte, die gleiche Stellung und das gleiche Mitspracherecht erführen.“”* Er hielt die Abschaffung der ständischen Vorrechte für unerlässlich, vor allem weil die sozialen und wirtschaftlichen Interessen der gesamten Nation diese erforderlich machten. Die Vorkenntnisse und den entsprechenden Erfahrungshintergrund seiner Argumentation eignete sich Pethe gerade in der Zeit an als er in der Verwaltung der Großgrundbesitztümer angestellt war. Er war der festen Überzeugung, die Umwandlung der bestehenden Verhältnisse läge eindeutig auch im Interesse des Land- und Gutsadels. Somit war es nicht überraschend, dass er auf Grund des vorherrschenden, die Aufnahme von Krediten und die Kreditfähigkeit überhaupt hindernden und in der Aviticitas begründeten Rechtsumfelds die Landwirtschaft als „vom Schicksal geschlagen“ titulierte.°” An dem „vor unseren Augen emporsteigenden England“ Beispiel nehmend setzte sich Pethe außerdem für die Aufteilung der Großbesitztümer in kleinere Betriebswirtschaften ein, die als Unternehmungen, also pachtvertraglich, betrieben werden sollten. Selbstverständlich ging er hierbei davon aus, dass die Pächter weiterhin ihrer rechtlichen Stellung nach Fröner wären, dennoch versuchte er in seine Empfehlungen die in England üblichen Vertragselemente bzw. konditionen einzubauen. Er war bestrebt die Arbeitsrente gänzlich aus dem Vertrag zu eliminieren, um so die Interessen der „Pächter“ zu wahren. Bei der Zusammenstellung der einzelnen Artikel des Vertrags wünschte er die in Form von Geld als auch in Naturalabgaben zu entrichtende Ablösung in 5° NG Bd. 4., 1817, L., S. 17.; NG Bd. 4., 1817, IL, S. 157-158. >” NG Bd. 5., 1818, IL., S. 321-329.