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GYÖRGY KURUCZ

weil Pethe mit der pflichtmäßigen Einführung der Ablösung, selbstverständlich
sowohl die nationalwirtschaftlichen als auch die gesellschaftlichen Interessen
vor Augen haltend, dem Adel keinen finanziellen Schaden zufügen wollte, son¬
dern eine tatsächliche Kompensation vorsah. Im Weiteren hatte er ebenfalls die
Umgestaltung des gesamten Systems betreffend — so auch in Verbindung mit
der politischen Repräsentanz, den Beiträgen zu den öffentlichen Ausgaben und
der Besteuerung — konkrete Vorstellungen bzw. Vorschläge. Als Erstes sollten
die Einnahmequellen präzise und zielgenau bestimmt und die so einfließenden
Gelder angemessen genutzt werden. Im Weiteren hielt er in Verbindung mit
der Besteuerung der „Landwirthe“ die Einführung von zwei indirekten Steu¬
erarten - für „Liegenschaften“ und Personen - für erforderlich. Und in diesem
Zusammenhang zeigte sich Pethe sogar bereit die Vorzüge und den Nutzen
der „ständischen Verwaltung“ anzuerkennen, wobei er auf die politische und
juristische Einrichtung des Ständestaates verwies, „sofern die Adeligen, Bürger
und die Bauern bei der Ständeversammlung die gleichen Rechte, die gleiche
Stellung und das gleiche Mitspracherecht erführen.“”* Er hielt die Abschaffung
der ständischen Vorrechte für unerlässlich, vor allem weil die sozialen und
wirtschaftlichen Interessen der gesamten Nation diese erforderlich machten.
Die Vorkenntnisse und den entsprechenden Erfahrungshintergrund seiner Ar¬
gumentation eignete sich Pethe gerade in der Zeit an als er in der Verwaltung
der Großgrundbesitztümer angestellt war. Er war der festen Überzeugung, die
Umwandlung der bestehenden Verhältnisse läge eindeutig auch im Interesse
des Land- und Gutsadels. Somit war es nicht überraschend, dass er auf Grund
des vorherrschenden, die Aufnahme von Krediten und die Kreditfähigkeit
überhaupt hindernden und in der Aviticitas begründeten Rechtsumfelds die
Landwirtschaft als „vom Schicksal geschlagen“ titulierte.°”

An dem „vor unseren Augen emporsteigenden England“ Beispiel nehmend
setzte sich Pethe außerdem für die Aufteilung der Großbesitztümer in kleine¬
re Betriebswirtschaften ein, die als Unternehmungen, also pachtvertraglich,
betrieben werden sollten. Selbstverständlich ging er hierbei davon aus, dass
die Pächter weiterhin ihrer rechtlichen Stellung nach Fröner wären, dennoch
versuchte er in seine Empfehlungen die in England üblichen Vertragselemente
bzw. konditionen einzubauen. Er war bestrebt die Arbeitsrente gänzlich aus
dem Vertrag zu eliminieren, um so die Interessen der „Pächter“ zu wahren.
Bei der Zusammenstellung der einzelnen Artikel des Vertrags wünschte er
die in Form von Geld als auch in Naturalabgaben zu entrichtende Ablösung in

5° NG Bd. 4., 1817, L., S. 17.; NG Bd. 4., 1817, IL, S. 157-158.
>” NG Bd. 5., 1818, IL., S. 321-329.