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022_000051/0000

Liber Amicorum Károly Bárd, II. Constraints on Government and Criminal Justice

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Field of science
Jogtudomány / Law (12870), Jog, kriminológia, pönológia / Law, criminology, penology (12871), Emberi jogok / Human rights (12876)
Type of publication
tanulmánykötet
022_000051/0254
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EINIGE AKTUELLE GARANTIELLE FRAGEN ÜBER DIE VERWENDUNG DER RESULTAT... Verkehr, dem Einkaufen beobachtet und registriert werden können (siehe die dazu berechtigten Regel der Privatermittlungen). Den grundlegenden Personenrechten, den intimen Berechtigungen des Privatlebens und der Privatspháre kann die gesellschaftliche Umwelt, das System der gesellschaftlichen Beziehungen, die Offentlichkeit in solchen Fallen rationale Grenzen setzen. Die Grenzen beziehen sich aber auf beide Seiten. Sie zeigen auch, dass all das nur fiir unsere in der Tat die Gemeinschaft angehenden — prinzipiell alle betreffenden, einen jeden bei den gleichen Bedingungen berühren könnenden - Offenbarungen gültig ist, wenn also weder wir selbst, noch ein anderer/andere den Bannkreis des öffentlichen Organs beschränken können, den wir in Anspruch nehmen. Durch diese wahllose Öffentlichkeit gilt es eben für gemeinschaftlich. In dem Moment, wenn dieser Bannkreis entweder von uns oder einem anderen, dann aber mit der uns bekannt gemachten Entscheidung - oft auf Grund von Konsensus — verengt wird, hört das Organ der Öffentlichkeit auf, das den anderen unbeschränkte Zugänglichkeit gewährleisten könnte. Das beinahe uferlose Gemeinschafliche kann nicht mit einem gewissen beschränkten, geschlossenen Gemeinschaftlichen identifiziert werden. Gerade hinsichtlich darauf reguliert das Gesetz und die Praxis als Teil der Privatsphäre außer der Wohnung zum Beispiel das Büro, die für Familieneregnisse gemietete Fahrzeuge?, sogar auch die Gefängniszelle. Und genauso, wenn der Eintritt, der Aufenthalt auf einem sonst öffentlichen Vergnügungsort (kontrollierbar) begrenzt werden, können, Informationen, persönliche Angaben dann nur unter strikten Bedingungen von Außenstehenden verschaffen werden können. Die bewusste Begrenzung, Selektierung der Öffentlichkeit, der Gemeinschaft/des Publikums macht von unseren persönlichen Entscheidungen abhängig, an wen, welchen Kreis wir unsere Äußerungen, Taten, Worte zugänglich machen. Entsprechend den rechtsstaatlichen Prinzipen, dem Geist — und auch den Vorschriften — des Gesetzes ist es also, wenn wir diese kontrolliert geschlossenen Veranstaltungen für Teile der Privatsphäre halten. Der Schauplatz liegt da außerhalb des öffentlichen oder für das Publikum offen stehenden Orts. Wenn die Behörde bei solcher Gelegenheit Informationen über die Worte, Taten des Betroffenen ohne ° Es wäre wohl richtiger, wenn das Gesetz kein „öffentliches Verkehrsmittel” erwähnen würde ( ein Schiff oder ein Bus, die sonst als solche Mittel funktionieren, können ja für eine geschlossene Veranstaltung auch vermietet werden), sondern „als öffentliches Verkehrsmittel funktionieres Fahrzeug”. + 253 +

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