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EINIGE AKTUELLE GARANTIELLE FRAGEN ÜBER DIE VERWENDUNG DER RESULTAT...

Verkehr, dem Einkaufen beobachtet und registriert werden können (siehe die dazu
berechtigten Regel der Privatermittlungen).

Den grundlegenden Personenrechten, den intimen Berechtigungen des Pri¬
vatlebens und der Privatspháre kann die gesellschaftliche Umwelt, das System
der gesellschaftlichen Beziehungen, die Offentlichkeit in solchen Fallen rationale
Grenzen setzen.

Die Grenzen beziehen sich aber auf beide Seiten. Sie zeigen auch, dass all das
nur fiir unsere in der Tat die Gemeinschaft angehenden — prinzipiell alle betref¬
fenden, einen jeden bei den gleichen Bedingungen berühren könnenden - Offen¬
barungen gültig ist, wenn also weder wir selbst, noch ein anderer/andere den
Bannkreis des öffentlichen Organs beschränken können, den wir in Anspruch
nehmen. Durch diese wahllose Öffentlichkeit gilt es eben für gemeinschaftlich.
In dem Moment, wenn dieser Bannkreis entweder von uns oder einem anderen,
dann aber mit der uns bekannt gemachten Entscheidung - oft auf Grund von
Konsensus — verengt wird, hört das Organ der Öffentlichkeit auf, das den an¬
deren unbeschränkte Zugänglichkeit gewährleisten könnte. Das beinahe uferlose
Gemeinschafliche kann nicht mit einem gewissen beschränkten, geschlossenen
Gemeinschaftlichen identifiziert werden.

Gerade hinsichtlich darauf reguliert das Gesetz und die Praxis als Teil der
Privatsphäre außer der Wohnung zum Beispiel das Büro, die für Familienereg¬
nisse gemietete Fahrzeuge?, sogar auch die Gefängniszelle. Und genauso, wenn
der Eintritt, der Aufenthalt auf einem sonst öffentlichen Vergnügungsort (kont¬
rollierbar) begrenzt werden, können, Informationen, persönliche Angaben dann
nur unter strikten Bedingungen von Außenstehenden verschaffen werden können.
Die bewusste Begrenzung, Selektierung der Öffentlichkeit, der Gemeinschaft/des
Publikums macht von unseren persönlichen Entscheidungen abhängig, an wen,
welchen Kreis wir unsere Äußerungen, Taten, Worte zugänglich machen.

Entsprechend den rechtsstaatlichen Prinzipen, dem Geist — und auch den Vor¬
schriften — des Gesetzes ist es also, wenn wir diese kontrolliert geschlossenen Ver¬
anstaltungen für Teile der Privatsphäre halten. Der Schauplatz liegt da außerhalb
des öffentlichen oder für das Publikum offen stehenden Orts. Wenn die Behörde
bei solcher Gelegenheit Informationen über die Worte, Taten des Betroffenen ohne

° Es wäre wohl richtiger, wenn das Gesetz kein „öffentliches Verkehrsmittel” erwähnen
würde ( ein Schiff oder ein Bus, die sonst als solche Mittel funktionieren, können ja
für eine geschlossene Veranstaltung auch vermietet werden), sondern „als öffentliches
Verkehrsmittel funktionieres Fahrzeug”.

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