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CSABA FENYVESI Auch das kann festgelegt werden, dass allein der Verzicht auf die Gegenüberstellung zu keiner Rechtsverletzung führen kann, da die Konfrontierung aus rationalen Gründen, wie zum Beispiel aus dem Grund des Zeugenschutzes im Fall der Anonymitát manchmal überhaupt nicht in Frage kommt. Die hohe Anzahl der durchzuführenden Gegenüberstellung kann den irrationalen Verzug des Verfahrens in der Praxis auf keinem Fall begründen, und darf als kein Entlastungsumstand für die nationalen Behôrden in Hinsicht auf ihr zôgerndes Verhalten in Acht genommen werden. Schließendlich weisen einige Fälle darauf hin, dass es im Rahmen der Gegenüberstellung nicht nur zur Verletzung der Rechte auf faires Verfahren und auf wirksame Beschwerde bzw. zum Verstoß gegen den Grundsatz der Verteidigung, sondern auch zur Anwendung von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung führen kann. Das Menschengericht muss gegen diese Rechtsverletzungen besonders streng auftreten, damit es die Durchsetzung des folgenden Gedankens fördern kann: Nicht nur die Wiedergutmachung, sondern auch die Prävention der Rechtsverletzungen gehört zu den Aufgaben des Staates. Die schriftlichen Rechtsquellen und die Rechtsprechungspraxis dürfen keine „eingebauten“ Rechtsverletzungen enthalten, die in allen europäischen Rechtsstaaten Rechtsmittel bedürfen. D) Aus der empirischen Forschung über die Gegenüberstellung sind zahlreiche Schlussfolgerungen zu ziehen, von denen ich aber hier nur die wichtigsten herausheben möchte. Durchschnittlich gibt es in jeder zweiten Strafsache Gegenüberstellung, sie kommt also oft vor, und kann als Rechtseinrichtung nicht außer Acht gelassen werden. Ihre Effektivität ist aber seit Jahrzehnten bescheiden und stagnierend. Über einen Erfolg (z.B. über die Klärung eines Widerspruchs) im Fall einer Gegenüberstellung können wir ungefähr in jeder zehnten Strafsache sprechen. Ein echter Gesinnungswechsel als Veränderung einer früheren Aussage liegt aber nur bei einigen Prozenten. Auch die Tatsache ist beachtenswert, dass die Teilnahme von Minderjährigen sowie Familienmitgliedern an Gegenüberstellungen um 8-10 % liegt. Aus den Protokollen des Ermittlungsverfahrens ist die alte Festlegungsart in zwei Spalten - zum Glück — verschwunden. Vor dem Gericht werden die Geschehnisse der Gegenüberstellung am einfachsten — meistens in einem Satz schematisch - festgelegt. Rechtsbehelfe im Bezug der Gegenüberstellung werden nur selten eingelegt, darüber hinaus wurden sie in überwiegender Mehrheit abgewiesen. Auch die Behauptung scheint begründet zu sein, dass der Ausfallder Gegenüberstellung unter den Ursachen der Ergänzungserhebungen dank der Empfindlichkeit, + 208 +