OCR
DIE EUROPAISCHEN STRAFVOLLZUGSGRUNDSATZE IN DER 2020 UBERARBEITETEN FASSUNG einschließlich therapeutischer Angebote und ferner effektiver Rechtschutz besonders hervorgehoben. Ausländer im Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs an ausländischen Gefangenen berücksichtigen die EPR eine weitere im Zeitraum nach 2006 verabschiedete spezielle Empfehlung, die „CM/Rec (2012) 12 concerning foreign prisoners“. In Rule 37 wird ebenso wie für den Frauenvollzug nicht nur eine Vermeidung von Diskriminierungen gefordert, sondern es sollen positive Maßnahmen ergriffen werden, um den besonderen Bedürfnissen ausländischer Gefangener gerecht zu werden. Ebenfalls neu ist, dass Kontakte mit Personen außerhalb der Anstalt, insbesondere der Familie und Freunden, ferner der Bewährungshilfe und anderen kommunalen Dienstleistern aufrecht erhalten und entwickelt werden sollen.?! Die vielfältigen Informationspflichten gegenüber ausländischen Gefangenen müssen in einer für sie verständlichen Sprache gegeben werden (Nr. 37.7) und schließlich wird betont, dass verurteilte ausländische Strafgefangene in gleichem Maß wie andere Gefangene die Möglichkeit einer bedingten vorzeitigen Entlassung haben sollen. Dies wird man dahingehend interpretieren müssen, dass damit eingeschlossen auch die einer bedingten Entlassung vorausgehenden Entlassungsvorbereitungsmaßnahmen (z. B. Vollzugslockerungen) vorzuhalten sind. Arten und Anwendung von Zwangsmaßnahmen Der Gebrauch von Zwangsmaßnahmen wurde in Rule 68 weiter präzisiert und zugleich eingeschränkt. Es dürfen nur die gesetzlich vorgesehenen Zwangsmittel unter strikter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eingesetzt werden, und zwar sowohl hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzungen, der Dauer und Intensität des Eingriffs. Handfesseln, Eisen und andere erniedrigende Zwangsmittel sind verboten. Zwangsmittel dürfen niemals gegenüber Frauen während der Arbeit und während oder unmittelbar nach der Geburt eines Kindes angewendet werden 3! Unter Hinweis auf die Rspr. des EGMR (vgl. Labaca Larrea and Others v. France, Nr. 56710/13, Entscheidung vom 07.02.2017 zu Art. 8 EMRK) und Forderungen des CPT wird hinsichtlich des Kontakts zu Angehörigen auf die Notwendigkeit von kostengünstigen Telefonmöglichkeiten einschließlich Videokommunikation, ggf. durch internetbasierte (kostenlose) Angebote verwiesen, vgl. Council of Europe, Recommendation Rec(2006)2rev - Commentary, 24. «133 +