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DIE EUROPAISCHEN STRAFVOLLZUGSGRUNDSATZE IN DER 2020 UBERARBEITETEN FASSUNG

einschließlich therapeutischer Angebote und ferner effektiver Rechtschutz
besonders hervorgehoben.

Ausländer im Vollzug

Hinsichtlich des Vollzugs an ausländischen Gefangenen berücksichtigen die
EPR eine weitere im Zeitraum nach 2006 verabschiedete spezielle Empfehlung,
die „CM/Rec (2012) 12 concerning foreign prisoners“. In Rule 37 wird ebenso
wie für den Frauenvollzug nicht nur eine Vermeidung von Diskriminierungen
gefordert, sondern es sollen positive Maßnahmen ergriffen werden, um den
besonderen Bedürfnissen ausländischer Gefangener gerecht zu werden. Ebenfalls
neu ist, dass Kontakte mit Personen außerhalb der Anstalt, insbesondere der
Familie und Freunden, ferner der Bewährungshilfe und anderen kommunalen
Dienstleistern aufrecht erhalten und entwickelt werden sollen.?! Die vielfältigen
Informationspflichten gegenüber ausländischen Gefangenen müssen in einer für sie
verständlichen Sprache gegeben werden (Nr. 37.7) und schließlich wird betont, dass
verurteilte ausländische Strafgefangene in gleichem Maß wie andere Gefangene
die Möglichkeit einer bedingten vorzeitigen Entlassung haben sollen. Dies wird
man dahingehend interpretieren müssen, dass damit eingeschlossen auch die einer
bedingten Entlassung vorausgehenden Entlassungsvorbereitungsmaßnahmen
(z. B. Vollzugslockerungen) vorzuhalten sind.

Arten und Anwendung von Zwangsmaßnahmen

Der Gebrauch von Zwangsmaßnahmen wurde in Rule 68 weiter präzisiert und
zugleich eingeschränkt. Es dürfen nur die gesetzlich vorgesehenen Zwangsmittel
unter strikter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eingesetzt
werden, und zwar sowohl hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzungen, der
Dauer und Intensität des Eingriffs. Handfesseln, Eisen und andere erniedrigende
Zwangsmittel sind verboten.

Zwangsmittel dürfen niemals gegenüber Frauen während der Arbeit und
während oder unmittelbar nach der Geburt eines Kindes angewendet werden

3! Unter Hinweis auf die Rspr. des EGMR (vgl. Labaca Larrea and Others v. France, Nr.
56710/13, Entscheidung vom 07.02.2017 zu Art. 8 EMRK) und Forderungen des CPT wird
hinsichtlich des Kontakts zu Angehörigen auf die Notwendigkeit von kostengünstigen
Telefonmöglichkeiten einschließlich Videokommunikation, ggf. durch internetbasierte
(kostenlose) Angebote verwiesen, vgl. Council of Europe, Recommendation Rec(2006)2¬
rev - Commentary, 24.

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