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FRIEDER DÜNKEL 51.1). Einrichtungen der baulichen oder technischen Sicherheit sind durch den Einsatz von geschulten Bediensteten zu ergánzen?" (Regel 51.2). Die Gefangenen werden ihrer Risikoeinstufung entsprechend, angemessen untergebracht. Die Regeln 52.1 bis 52.5 sind unter der Kategorie Sicherheit (safety) zusammengefasst. Die Gefangenen sind nach der Aufnahme auf die Gefahr fiir sich oder Dritte zu untersuchen. Den Gefangenen soll eine Teilnahme am Anstaltsalltag ermöglicht werden. Die EPR 2006 hatten Maßnahmen der security ebenso wie der safety generell restriktiv gestalten wollen, dabei aber nicht präzisiert, unter welchen Bedingungen diese Anwendung finden können. Die 2020 neu formulierten Regeln 53.1-53.9. umfassen besondere (Hoch-) Sicherheitsmaßnahmen und die ergänzenden Regelungen des 53A betreffen Fragen der Absonderung bzw. Einzelhaft. Sie dürfen nur ausnahmsweise und mit zeitlicher Beschränkung und Erlaubnis des Fachministeriums angeordnet werden. Ebenfalls ergänzt und weiter differenziert wurde die Einzelhaft im Rahmen disziplinarischer Bestrafung (vgl. die Regeln 60.6a-f). Nach Regel 53.1 i. d. F. vom 1.7.2020 sind (Hoch)Sicherheitsmaßnahmen nur zulässig, wenn Gefangene eine besondere Gefährdung für die Sicherheit darstellen. Sie dürfen nur in Ausnahmefällen angeordnet werden und nur solange als die Sicherheit durch weniger eingriffsintensive Maßnahmen nicht gewährleistet werden kann (Regel 53.2). Diese Maßnahmen können auch die Absonderung (separation) betreffen Die Arten von Sicherheitsmaßnahmen, ihre Dauer und die zulässigen Anlassgründe sind durch die nationale Gesetzgebung festzulegen (Regel 53.4). Die anordnende Vollzugsbehörde muss die Dauer der Maßnahme schriftlich festlegen und dem Gefangenen eine Kopie der Entscheidung samt Rechtsmittelbelehrung aushändigen (Regel 53.5). Sicherungsmaßnahmen dürfen nur im individuellen Einzelfall (nicht gruppenbezogen) auf der Basis einer aktuellen Risikoeinschätzung und verhältnismäßig bezogen auf das Risiko angeordnet werden (Regeln 53.7 und 53.8). Zur Absonderung enthält Regel 53A einige Spezifizierungen. Eine bedeutsame Erweiterung gegenüber 2006 ist, dass nunmehr alle Formen der Absonderung erfasst werden. Gefangene, die von anderen Gefangenen abgesondert werden, haben einen Anspruch auf mindestens zwei Stunden Kontaktzeit pro Tag mit anderen Gefangenen, mit Bediensteten oder Besuchern (Regel 53A.a.: „meaningful human contact“). Der Haftraum muss den Standards der Unterbringung in normalen Hafträumen entsprechen. Mit zunehmender Dauer der Absonderung müssen kompensatorische Maßnahmen zur Minderung negativer Effekte der Einzelhaft 26 Der Einsatz von Bediensteten wird unter dem Stichwort der „dynamischen Sicherheit“ gesehen, die Sicherheit durch Vertrauen und intensive Beziehungsarbeit herstellt (Nr. 51.2: „... Shall be complemented by the dynamic security provided by an alert staff who know the prisoners under their control"). + 130 ¢