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DIE EUROPAISCHEN STRAFVOLLZUGSGRUNDSATZE IN DER 2020 UBERARBEITETEN FASSUNG schenrechtsstandards des Europarats, der in zahlreichen weiteren Empfehlungen Grundsätze zu Detailfragen des Strafvollzugs und von ambulanten Sanktionen oder Maßnahmen entwickelt hat. Dabei ging es häufig um bestimmte Problemgruppen oder aktuelle Problemlagen wie zuletzt „gefährliche“ Gefangene, die Situation von Kindern inhaftierter Eltern und Fragen einer familienfreundlichen Vollzugsgestaltung, Ausländer im Vollzug, den übermäßigen Gebrauch der Untersuchungshaft oder die Überbelegung im Strafvollzug und Wege der Reduzierung von Gefangenenraten.’ Die Veröffentlichung des „Compendiums“ zu den bisherigen Empfehlungen‘ erfolgte aus Anlass der zum 1.7.2020 vom Ministerkomitee verabschiedeten revidierten Fassung der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze, die allerdings nur eine teilweise Überarbeitung darstellt, insbesondere mit Konkretisierungen bzw. Einschränkungen zum Bereich der Absonderung und Einzelhaft.’ Dies bedeutet aber zugleich, dass der Europarat hinsichtlich der überwiegend beibehaltenen bzw. übernommenen Grundsätze keinen Überarbeitungsbedarf gesehen hat. Die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze haben keinen Gesetzescharakter, aus ihnen können die Gefangenen keine subjektiven Rechte und Pflichte ableiten.® Vielmehr haben sie den Charakter einer Empfehlung (sog. soft-law). Sie berücksichtigen vor allem die Ergebnisse und Erkenntnisse der Inspektionen des AntiFolter-Komitees und die daraus entwickelten CPT-Standards,? die Rechtsprechung (2006), 86-88.; Dirk van Zyl Smit, Humanising Imprisonment: A European Project, European Journal on Criminal Policy and Research 12 (2006), 107-120.; Frieder Dünkel, Die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze von 2006 und die deutsche Strafvollzugsgesetzgebung, Forum Strafvollzug 61 (2012), 141-149. Die entsprechenden Empfehlungen sind auf der Internetseite des Europarats zugänglich (www.coe.int) und in dem ,,Compendium of conventions, recommendations and resolutions relating to prisons and community sanctions and measures“ (Council of Europe, Compendium of conventions, recommendations and resolutions relating to prisons and community sanctions and measures, Strasbourg, Council of Europe Publishing, 2020) übersichtlich zusammengestellt. Council of Europe, Compendium of conventions. Vgl. Council of Europe, Recommendation Rec(2006)2-rev ofthe Committee of Ministers to member States on the European Prison Rules, Strasbourg, Council of Europe, 2020; hierzu Dirk van Zyl Smit, Separation and solitary confinement in the revised 2020 European Prison Rules — First thoughts, Penal Reform Blog (10.07.2020), https://www.penalreform.org/blog/ separation-and-solitary-confinement-in-the-revised-2020/; Eva K. Debus, Konzeptionen ausgewählter deutscher Bundesländer zum Umgang mit besonders sicherungsbedürftigen Gefangenen, Mönchengladbach, Forum Verlag Godesberg, 2020, 75 f.; zu weiteren Änderungen in einzelnen Detailbereichen s. unten 4. ® Frank Arloth —- Horst Krä, Strafvollzugsgesetze, Bund und Länder. 4. Aufl., München, C.H.Beck, 2017, Einleitung D, Rn. 11; Debus, Konzeptionen, 74. Vgl. van Zyl Smit, Humanising Imprisonment; Council of Europe, Einzelhaft für Gefangene, Auszug aus dem 21. Jahresbericht des CPT, Strasbourg, Council of Europe, 2011, 2, https:// rm.coe.int/16806fa178. «125 +