Eigentümer'? (mit der Zielsetzung der Bekämpfung von Geldwäscherei und Ter¬
rorismusfinanzierung, aber auch der Steuerhinterziehung) bis hin zu geopolitisch
und wirtschaftsstrategisch bedeutsamen Maßnahmen zur Investitionskontrolle
— wie der 2019 beschlossen EU-Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die
Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union.
Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette, also in Drittstaaten, standen
bislang eher im Fokus des soft law. Hier lässt sich eine erstaunlich dynamische
Veränderung beobachten. Während etwa Frankreich bereits seit 2017 über ein
Lieferkettengesetz verfügt, hat die deutsche Bundesregierung, quasiim Windschatten
der Diskussion um ein Verbandssanktionengesetz (ergänzend, nicht ersetzend,
gleichwohl vorrangig gegenüber dem bereits seit 1968 geltenden Bußgeldregime
des Ordnungswidrigkeitenrechts) im März 2020 den Entwurf eines Gesetzes
über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten vorgelegt und der
Gesetzgeber hat es mittlerweile verabschiedet. Er enthält auch aus strafrechtlicher
Sicht Beachtliches: Formal im Regime eines Ordnungswidrigkeitenrechts
verhaftet, lehnt sich $ 24 Abs. 3 des Entwurfs — abweichend vom auf 10 Mio.
€ (zuzüglich etwaiger Einziehungsbeträge) beschränkten Bußgeldrahmen des
Ordnungswidrigkeitengesetzes — am Vorschlag des Regierungsentwurfs zum
Verbandssanktionen an und eröffnet gegenüber juristischen Personen oder
Personenvereinigungen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als
400 Millionen Euro die Möglichkeit einer umsatzbezogenen Sanktionierung mit bis
zu 2% des Jahresumsatzes. Fiir alle anderen Unternehmen soll der Sanktionsrahmen
hingegen, je nach Tatvorwurf, gestaffelt bis max. 800 Tsd. € betragen.
Nationale Regelungen entsprechen dem weithin anerkannten Subsidiariätsge¬
danken. Sie greifen (erst) dann zu kurz, wenn sie sich als ungeeignet erweisen, das
erstrebte Ziel, die transnationale Gewährleistung der Menschen-, Sozial- und Um¬
weltrechte im Rahmen transnationaler Unternehmenstätigkeit, zu sichern. Dann
nämlich, wenn auch mittransformationsbedürftigen transnationalen unionsrecht¬
lichen Richtlinien oder völkerrechtlichen Verträgen als erster Steigerungsform kein
Auslangen mehr zu finden ist, und, in zweiter Steigerung, eine transnationale ins¬
titutionalisierte Rechtsdurchsetzung notwendig erscheint. Diesem Strukturprinzip
ist - in der Ausprägung einer Komplementarität — etwa die Tätigkeit des Interna¬
tionalen Strafgerichtshofs verhaftet (vgl. Art.1 zweiter Satz, Art. 17 IStGH-Statut).
Reichen nationale Maßnahmen nicht, so muss — so besagt es der Subsidiari¬
tätsgedanke - die transnationale Ebene handeln aber auch besser handlungsfähig
sein. Mindestvoraussetzung transnationaler Maßnahmen sowohl der ersten als