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DE LA BONNE MONNAIE und schliesslich jeder einzelnen Theilarbeit zukommt. In concreto, der wirtschaftlichen Unternehmung ist es daher ganz unmöglich dem strengen Rechte, nach dem Grundsatz Res fructificat domino zu genügen. Noch viel weniger lassen die geleisteten persönlichen Dienste eine genaue Bewehrtung zu. Es muss daher für Bestimmung des als Lohn anzusprechenden Entgeltes von einem anderen Standpunkte, als dem proportionellen Antheilnahme, ausgegangen werden, ohne dass jedoch derselbe als mitbestimmend oder wenigstens beeinflussend ausgeschlossen werden soll. Der Standpunkt, von welchem ausgegangen werden muss, um den jeden der zusammenwirkenden Faktoren zukommenden Theil des gesammten Erfolges zu bestimmen, ist in erster Linie der Zweck, den jeder dieser Theile zu erreichen anstrebt, respektive der geringste Zweck den er anstreben muss. Als regulierend wird in zweiter Linie die wirkliche Leitung im Verhältniss zu der der anderen Faktoren eintreten. Wenn man statt der oben angegebenen drei Momente : geistige und materielle Vorarbeit, Ausführung, Verwerthung der Produkte, die leistenden Personen einführt, so erhält man: 1. Den Unternehmer, welcher den Plan des Unternehmens entwirft, die nöthigen Mittel zur Ausführung beschafft, die Ausführung anordnet und leitet, endlich die wirtschaftliche Verwehrtung des Produktes besorgt, — Alles um einen Gewinn zu erzielen, welcher in erster Linie einen feinem Stande entsprechenden Lebensunterhalt gewährt, nach Abzug der übernommenen Verpflichtungen ; in zweiter Linie einen Ueberschuss ergibt für verschiedene Zwecke. Wird nicht einmal der in erster Linie anzustrebende Zweck erreicht, dann ist das Unternehmen nicht beglückt. 2.Den Besitzer von materiellen Gütern, welcher durch Unvertrauung derselben an den Unternehmer einen mindestens landesüblichen Gewinn erstrebt, der jedoch in geradem Verhältniss zur Verlustgefahr stehen soll und in der Regel stehen wird. 3. Den Hilfsarbeiter, welcher zudem Zwecke die Theilarbeit übernimmt, um eine seinen Verhältnissen entsprechende vollständige Lebenserhaltung zu gewinnen. (Vollständige heisst : nöthige Erhaltung der Familie, Sparpfennig für Krankheit, Alter u. s. w.) Das gleiche gilt für den Dienstleistenden. Diese mindesten Zwecke sollen stets erreicht werden, wenn die wirtschaftliche Unternehmung und die Dienstleistung eine Berechtigung haben sollen. Von den Ausnahmsfällen, des Staatswohles, der Verdienstverschaffung aus Nächstenliebe sc. ist hier nicht die Rede. In zweiter Linie tritt als Regulator die Wichtigkeit des geleiteten Dienstes, des gewährten Vortheils ein. + 118 +