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FRIEDER DÜNKEL (Rule 68.7 unter Verweis auf Nr. 48.2 der Nelson Mandela Rules und Rule 24 der Bangkok Rules). Und schließlich wird gefordert, dass alle Zwangsmaßnahmen in einem Register eingetragen werden, womit eine gerichtliche Überprüfung ermöglicht bzw. erleichtert wird. Beschwerden und Rechtsschutz Die Regelungen über den Rechtsschutz im Strafvollzug wurden erheblich erweitert und konkretisiert. Aus den Regeln 70.1-7 wurden nicht weniger als 13 Unterregelungen (70.1-13). In Rule 70.1 wird nunmehr explizit auf einen Rechtsmittelweg zu einer unabhängigen, ggf. justizförmigen Rechtsmittelinstanz verwiesen, die zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung befugt sein muss („to a judicial or other independent authority with reviewing and remedial power“). Dies verdeutlicht den beabsichtigten verstärkten Rechtsschutz. Dieser wird in den Folgenormen weiter differenziert. Gefangene sind über Beschwerderechte und das Verfahren aufzuklären. Verfahren im Zusammenhang mit dem Tod oder Misshandlungen an oder von Gefangenen müssen unverzüglich strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach sich ziehen.°” Die beschleunigte Behandlung und effektive Mitwirkung des Gefangenen wird besonders hervorgehoben, auch die ggf. vertrauliche Behandlung von Gefangenenbeschwerden soll gewährleistet werden. Die Inanspruchnahme von Rechtsberatung bzw. Rechtsbeiständen wird gestärkt, ferner müssen auch schriftliche Beschwerden von Angehörigen der Gefangenen oder von Organisationen, die sich um Gefangene kümmern („organisation concerned with the welfare of prisoners“) berücksichtigt werden. Die neu eingefügte Regelung, dass die Gefängnisverwaltung in einem Register alle Anträge und Beschwerden von Gefangenen dokumentieren muss, ist von erheblicher praktischer Bedeutung für die Arbeit von Inspektions- und Aufsichtsgremien. Alles in allem wird deutlich, dass das Ministerkomitee des Europarats die Rechte und den Rechtsschutz von Gefangenen in etlichen Ländern als defizitär betrachtet. Die umfangreiche Dokumentation von kritischen Fällen nicht ausreichenden Rechtsschutzes im Kommentar zu den EPR 2020 anhand von Entscheidungen des EGMR und CPT-Standards aufgrund der Besuche in einigen Ländern belegt dies eindrucksvoll.?? 32 Die neue Rule 70.5 basiert auf verschiedenen Entscheidungen des EGMR und CPTStandards, vgl. Council of Europe, Recommendation Rec(2006)2-rev — Commentary, 44 m. w. N. 33 vgl. Council of Europe, Recommendation Rec(2006)2-rev — Commentary, 43-46. s 134