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FRIEDER DÜNKEL Durchsuchungen, jegliche Verlegungen und eine Liste der persönlichen Habe enthalten. Diese Informationen sollen grundsátzlich vertraulich behandelt werden und nur den gesetzlich Befugten zugánglich sein (Rule 16A.3). Grundsátzlich sollen Gefangene auch Zugang zu ihren Gesundheitsdaten haben und eine Kopie der entsprechenden Akten erhalten, es sei denn sicherheitsbezogene Vorschriften stehen dem entgegen (Rule 16A.4.). Diese sehr viel detailliertere verbindliche Aktenführung reflektiert Regelungen der Nelson-Mandela-Rules, die auf die herausragende Bedeutung der Daten für evidenzbasierte Entscheidungen (der Vollzugsadministration und ggf. bei der bedingten Entlassung oder bei Rechtsschutzverfahren) hinweisen.”® Vollzug an weiblichen Gefangenen Hinsichtlich des Freiheitsentzugs an Frauen wurde eine Grundsatznorm in Rule 34.1 hinzugefügt, die nicht nur — wie in den EPR 2006 betont — mögliche Diskriminierungen von Frauen vermeiden will (vgl. Rule 13), sondern die Entwicklung spezifischer „gender-sensitive policies“ und positive Aktivitäten verlangt, um den besonderen Bedürfnissen weiblicher Gefangener bei der Anwendung der EPR zu entsprechen. Damit tragen die EPR den 2010 von den Vereinten Nationen verabschiedeten sog. Bangkok-Rules? Rechnung, die differenziert den Vollzug an weiblichen Gefangenen geregelt haben und auf die im Kommentar zu den EPR explizit verwiesen wird." Angesichts der häufiganzutreffenden Vorgeschichte von Gewaltopfererfahrungen und/oder sexuellen Missbrauchs, den weibliche Gefangene erlitten haben, wird in Rule 34.3 nunmehr die Zurverfügungstellung spezialisierter Hilfeleistungen 28 Vgl. Council of Europe, Recommendation Rec(2006)2-rev — Commentary. Ministers’ Deputies, CM Documents, CM(2020)17-add2, 1373rd meeting, 8 April 2020, 10 Legal questions, 10.2 European Committee on Crime Problems (CDPC), 2020, 7; „Ihe Nelson Mandela Rules also point out that good records can be used, amongst others, to generate reliable data about imprisonment trends and the characteristics of the prison population in order to create a basis for evidence based decision making (Rule 10)“ 29 United Nations Office on Drugs and Crime, United Nations Rules for the Treatment of Women Prisoners and Non custodial Measures for Women Offenders (the Bangkok Rules), vom 21.12.2010, A/Res/65/229, Wien, UNODOC, 2011. Vgl. Council of Europe, Recommendation Rec(2006)2-rev — Commentary, 21; der Kommentar verweist im Ubrigen auf vom CPT angemahnte weitere Aspekte einer geschlechterdifferenzierten Vollzugsgestaltung, vgl. CPT Factsheet: ‘Women in prison’ [CPT/Inf(2018) 5]; unter dem Stichwort des „gender-sensitive prison management, staffing and training“ wird beispielsweise die Notwendigkeit einer gemischt-geschlechtlichen personellen Ausstattung und eines Spannungen reduzierenden, betont gewaltachtenden Umgangs mit den Insassen angemahnt (S. 6 f.). 30 + 132 +