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DIE EUROPAISCHEN STRAFVOLLZUGSGRUNDSATZE IN DER 2020 UBERARBEITETEN FASSUNG ergriffen werden, wie z. B. zusätzliche Kontaktzeiten und andere Aktivitäten. Der Hofgang im Freien ebenso wie die Zurverfügungstellung von Lesematerial sind unabdingbar, auch das Recht, Beschwerden und Rechtsmittel einzulegen. Die Einzelhaft als Disziplinarmaßnahme ist nunmehr in Regel 60.6.a.-f. detaillierter geregelt. Bedauerlicherweise gilt für diese Form der Isolierung von Gefangenen das Gebot von mindestens zwei Stunden „bedeutsamen menschlichen Kontakts“ (s. o.) nicht. Es bleibt insoweit bei der einen Stunde Aufenthalt im Freien, die nicht notwendig soziale Kontakte beinhalten muss. Ebenfalls zu kritisieren ist, dass die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze es erneut versäumt haben, eine absolute Höchstgrenze für die disziplinarische Einzelhaft festzulegen.” Das CPT hatte — wie erwähnt - ein Maximum von 14 Tagen für geboten gehalten, die Mandela-Rules gehen von maximal 15 Tagen aus (s.o.). WEITERE NEUREGELUNGEN DER EPR 2020 Abgesehen von dem Hauptanliegen der Revision der EPR bzgl. Absonderung und Einzelhaft gibt es 7 nachfolgend behandelte weitere Bereiche mit substantiellen Änderungen: Aktenführung und -verwaltung Zur Aktenführung und -verwaltung sind einige ergänzende Regelungen zu den Rules 14.-16. eingefügt worden. So sind bei der Aufnahme jenseits der in Rule 15.1a.-f. genannten Daten der Gefangenen (Identität, Grund und Zeitpunkt der Aufnahme, persönliche Habe, erkennbare Verletzungen oder Gesundheitsprobleme) auch die Namen von Kontaktpersonen, die bei Notfallsituationen (Tod, Verletzungen, Krankheiten) zu benachrichtigen wären, ebenso wie die Zahl der Kinder und ihrer (gesetzlichen) Betreuer aktenmäßig festzuhalten. Neu hinzugefügt wurde Rule 16A, die sich mit der Aktualisierung der in den Akten bei der Aufnahme (Rule 15) oder alsbald nach der Aufnahme (Rule 16) erhobenen Daten befasst (Rule 16A.1). Rule 16A.2 sieht zusätzlich vor, dass alle Gefangenenakten Informationen zu dem zugrundeliegenden Justizverfahren, individuelle Vollzugspläne mit Details zur geplanten Entlassungsvorbereitung und Entlassung, das Verhalten im Vollzug („behaviour and conduct“) einschließlich einer Risikoeinschätzung bzgl. Selbst- und Fremdgefährdungen, die Absonderung und Anordnung von Einzelhaft sowie disziplinarische Sanktionen, angewendete Zwangsmaßnahmen, Durchsuchungen, insbesondere körperliche ” Zur Kritik van Zyl Smit, Humanising Imprisonment, 3 f. + 131 +