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UNTERNEHMENSSTRAFRECHT, GLOBALER WETTBEWERB UND MENSCHENRECHTSSCHUTZ ebenso wie private Initiativen,”> politische”* und gesellschaftliche”’ Akteure setzen sich dafür ein. Bislang wurden diese Forderungen aber nicht umgesetzt. Als erste Herausforderung lässt sich die Notwendigkeit der Herstellung eines Konsensus der Staatengemeinschaft zu einem solchen völkerstrafrechtlichen Tatbestand losgelöst vom Kontext eines bewaffneten Konfliktes konstatieren. Eine zweite Herausforderung würde in einer möglichen Erweiterung des Adressatenkreises liegen. Denn das Völkerstrafrecht kennt als Täter bislang nur Individuen. So standen auch im IG Farben-Prozess in Nürnberg Individualbeschuldigte, obzwar aufgrund ihrer herausgehobenen Rolle im Unternehmen, nicht aber das Unternehmen selbst als Angeklagter vor Gericht. Interessant in diesem Kontext mag erscheinen, dass es im neueren Unternehmensverantwortlichkeitsrecht, namentlich im U.S. Federal Law mit dem sogenannten Yates-Memorandum von 2015,” starke Tendenzen gibt, die individuelle Verantwortung des Einzelnen im Unternehmen wieder zu betonen. Auch die Einordnung führender Organisationen des Dritten Reiches als „verbrecherische Organisation“ durch das Nürnberger Tribunal nach Art. 9, 10 dessen Statuts bewirkte nicht die formelle Rolle der Organisation als Angeklagter, sondern hatte Feststellungswirkung für Folgeverfahren gegen andere Angehörige dieser Organisationen auf Basis des Kontrollratsgesetzes Nr. 10.7? Unternehmen sind de lege lata keine anerkannten Subjekte des Völkerstrafrechts. Die Diskussion einer Völkerrechtsubjektivität, spezieller: einer Völkerstrafrechtssubjektivität von Unternehmen ist zu führen, mag sich auch bei manchen transnationalen Unternehmen die (rechtspolitische) Frage einer Staaten ähnlichen (aber wirtschaftlich, nicht durch völkerrechtliche Souveränität begründeten) Machtstellung aufdrängen. Es zeigt sich, dass das eingangs angesprochene Forschungsprojekt vielfältige Fragen aufwirft, die dogmatisch und rechtspolitisch belastbare Antworten verlangen. Derart gerät ein neuer globaler Ordnungsrahmen für Unternehmen und Menschenrechtsschutz, der transnationale wirtschaftsbezogene Sachverhalte > Siehe z.B. https://www.stopecocide.de (abgerufen 08.10.2021). 2° Siehe Entschließung des Europäischen Parlamentes vom 20. Januar 2021, P9 TA(2021)0014, Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich - Jahresbericht 2019, Pkt. 12 (5. April 2021). Siehe den Bericht des Catholic News Service über die Rede von Papst Franziskus vor Teilnehmern des AIDP Weltkongresses im November 2019 in Rom, https://chatolicnews. com/2019/11/15/catechism-will-be-updated-to-include-ecological-sins-pope-says/ (abgerufen 08.10.2021). 28 Siehe https://www.justice.gov/archives/dag/file/769036/download, ausführlich dazu Stefan Schumann, Of Corporations and Individuals, Revue Internationale de Droit Pénal (2018), 25 (27 ff). 2° Siehe Art. II Abs. 1 lit. d Kontrollratsgesetz Nr. 10. 27 « O7 «