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RICHARD SOYER — STEFAN SCHUMANN Eigentümer'? (mit der Zielsetzung der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, aber auch der Steuerhinterziehung) bis hin zu geopolitisch und wirtschaftsstrategisch bedeutsamen Maßnahmen zur Investitionskontrolle — wie der 2019 beschlossen EU-Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union. Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette, also in Drittstaaten, standen bislang eher im Fokus des soft law. Hier lässt sich eine erstaunlich dynamische Veränderung beobachten. Während etwa Frankreich bereits seit 2017 über ein Lieferkettengesetz verfügt, hat die deutsche Bundesregierung, quasiim Windschatten der Diskussion um ein Verbandssanktionengesetz (ergänzend, nicht ersetzend, gleichwohl vorrangig gegenüber dem bereits seit 1968 geltenden Bußgeldregime des Ordnungswidrigkeitenrechts) im März 2020 den Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten vorgelegt und der Gesetzgeber hat es mittlerweile verabschiedet. Er enthält auch aus strafrechtlicher Sicht Beachtliches: Formal im Regime eines Ordnungswidrigkeitenrechts verhaftet, lehnt sich $ 24 Abs. 3 des Entwurfs — abweichend vom auf 10 Mio. € (zuzüglich etwaiger Einziehungsbeträge) beschränkten Bußgeldrahmen des Ordnungswidrigkeitengesetzes — am Vorschlag des Regierungsentwurfs zum Verbandssanktionen an und eröffnet gegenüber juristischen Personen oder Personenvereinigungen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro die Möglichkeit einer umsatzbezogenen Sanktionierung mit bis zu 2% des Jahresumsatzes. Fiir alle anderen Unternehmen soll der Sanktionsrahmen hingegen, je nach Tatvorwurf, gestaffelt bis max. 800 Tsd. € betragen. Nationale Regelungen entsprechen dem weithin anerkannten Subsidiariätsgedanken. Sie greifen (erst) dann zu kurz, wenn sie sich als ungeeignet erweisen, das erstrebte Ziel, die transnationale Gewährleistung der Menschen-, Sozial- und Umweltrechte im Rahmen transnationaler Unternehmenstätigkeit, zu sichern. Dann nämlich, wenn auch mittransformationsbedürftigen transnationalen unionsrechtlichen Richtlinien oder völkerrechtlichen Verträgen als erster Steigerungsform kein Auslangen mehr zu finden ist, und, in zweiter Steigerung, eine transnationale institutionalisierte Rechtsdurchsetzung notwendig erscheint. Diesem Strukturprinzip ist - in der Ausprägung einer Komplementarität — etwa die Tätigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs verhaftet (vgl. Art.1 zweiter Satz, Art. 17 IStGH-Statut). Reichen nationale Maßnahmen nicht, so muss — so besagt es der Subsidiaritätsgedanke - die transnationale Ebene handeln aber auch besser handlungsfähig sein. Mindestvoraussetzung transnationaler Maßnahmen sowohl der ersten als 19 Für Österreich: Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017. 20 VO (EU) 2019/452. +94.»